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AXA Dent Premium
Zahnzusatzversicherung – Tarif AXA Dent Premium
Zahnersatz
Implantate
85-90% Leistung für Implantate, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse) und abhängig vom Bonusheft.
- 85% Erstattung, wenn das Bonusheft noch keine 5 Jahren geführt wurde
- 90% Erstattung, wenn das Bonusheft über 5 Jahre geführt wurde
Der Tarif AXA Dent Premium leistet für die implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen (Diagnostik), die Setzung des Implantates, sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und Knochen aufbauenden Behandlungen.
Der Tarif sieht keine Begrenzung für Implantate vor (weder in der Anzahl noch in der Höhe der Kosten).
Kronen / Brücken / Prothesen
85-90% Leistung für Kronen, Brücken und Prothesen, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse) und abhängig vom Bonusheft.
- 85% Erstattung, wenn das Bonusheft noch keine 5 Jahren geführt wurde
- 90% Erstattung, wenn das Bonusheft über 5 Jahre geführt wurde
Der Tarif AXA Dent Premium sieht keine tarifliche Begrenzung für Kronen / Brücken / Prothesen vor (weder in der Anzahl noch in der Höhe der Kosten).
Inlays
85-90% Leistung für Inlays, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse) und abhängig vom Bonusheft.
- 85% Erstattung, wenn das Bonusheft noch keine 5 Jahren geführt wurde
- 90% Erstattung, wenn das Bonusheft über 5 Jahre geführt wurde
Der Tarif sieht keine tarifliche Begrenzung für Inlays vor (weder in der Anzahl noch in der Höhe der Kosten).
Keramikverblendungen
85-90% Leistung für Keramikverblendungen, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse) und abhängig vom Bonusheft.
- 85% Erstattung, wenn das Bonusheft noch keine 5 Jahren geführt wurde
- 90% Erstattung, wenn das Bonusheft über 5 Jahre geführt wurde
Die Zahnzusatzversicherung der AXA Dent Premium kommt für die Kosten keramischer Verblendungen bis zu den hintersten Backenzähnen auf. Sollte es medizinisch notwendig sein, werden sogar Verblendungen an den Weisheitszähnen erstattet.
Funktionsanalyse/ -therapie und Knochenaufbaumaßnahmen
85-90% Leistung für Funktionsanalyse/ -therapie und Knochenaufbaumaßnahmen, abhängig vom Bonusheft.
- 85% Erstattung, wenn das Bonusheft noch keine 5 Jahren geführt wurde
- 90% Erstattung, wenn das Bonusheft über 5 Jahre geführt wurde
Für Zahnersatz notwendiger Knochenaufbau, sowie funktionsanalytische und therapeutische Maßnahmen bei umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind mitversichert.
Regelversorgung
100% Leistung für die Regelversorgung (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse).
Erhalten Sie einen Zahnersatz auf gesetzlichem Niveau (Regelversorgung) und enthält die Rechnung keinerlei privatärztlicher Vergütungsanteile, so wird die komplette Rechnung übernommen. Die reine „Regelversorgungt“ kommt heute aber nur noch selten zum Einsatz.
Zahnbehandlung
Professionelle Zahnreinigung (PZR)
100% Leistung für professionelle Zahnreinigung.
Die Kosten für professionelle Zahnreinigungen werden zu 100% erstattet, maximal jedoch 120 Euro pro Kalenderjahr.
Kunststofffüllungen
100% Leistung (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse).
Die AXA Dent Premium Zahnzusatzversicherung übernimmt die Mehrkoten bei hochwertigen Kunststofffüllungen, auch Kompositfüllungen und dentinadhäsiven Rekonstruktionen genannt, zu 100%
Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung
100% Leistung für Wurzelbehandlungen ohne Kassenleistung.
Fällt die Wurzelbehandlung nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt die AXA Dent Premium Zahnzusatzversicherung diese Kosten zu 100%.
Wurzelbehandlung mit Kassenvorleistung
Keine Leistung für Wurzelbehandlungen mit Kassenleistung.
Fällt die Wurzelbehandlung in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, sieht die AXA Dent Premium Zahnzusatzversicherung keine Leistungen für eventuell darüber hinaus entstehende Mehrkosten vor.
Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung
100% Leistung für Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung.
Fällt die Parodontalbehandlung nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt die AXA Dent Premium Zahnzusatzversicherung diese Kosten zu 100%.
Parodontalbehandlung mit Kassenvorleistung
Keine Leistung Parodontalbehandlung mit Kassenvorleistung.
Fällt die Parodontalbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sieht die AXA Dent Premium Zahnzusatzversicherung keine Leistungen für eventuell darüber hinaus entstehende Mehrkosten vor.
Fissurenversiegelung
100% Erstattung für Fissurenversiegelung.
Kosten für Fissurenversiegelung werden zu 100% erstattet, maximal jedoch 120 Euro pro Kalenderjahr zusammen mit den Leistungen für professionelle Zahnreinigungen.
Kieferorthopädie
Leistung bei Erwachsenen:
Der Tarif AXA Dent Premium leistet bei Erwachsenen für kieferorthopädische Maßnahmen nur, wenn die Behandlungsursache auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Leistung bei Kindern:
Wird eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern notwendig und leistet die gesetzliche Krankenkasse nicht, werden 90% der entstehenden Kosten erstattet (z.B. KIG 2).
Fällt die Behandlung in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse (KIG 3-5), dann übernimmt die Zahnzusatzversicherung AXA Dent Premium darüber hinaus anfallende Mehrkosten, die nicht von der Kasse getragen werden zu 90%, maximal jedoch 1.000 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit.
Allgemeine Tarifdetails
Leistungsbegrenzungen / Summenbegrenzungen
Die Leistung der AXA Dent Premium Zahnzusatzversicherung ist in den ersten 4 Jahren wie folgt begrenzt:
- Leistungen im 1. Jahr maximal 1.000 Euro
- Leistungen in den ersten 2 Jahren maximal 2.000 Euro
- Leistungen in den ersten 3 Jahren maximal 3.000 Euro
- Leistungen in den ersten 4 Jahren maximal 4.500 Euro
Ab dem 5. Jahr und bei unfallbedingten Behandlungen entfallen die Summenbegrenzungen.
Wartezeiten für Zahnbehandlungen
6 Monate Wartezeit für Zahnbehandlungen.
Wartezeiten für Zahnersatz und Kieferorthopädie
6 Monate Wartezeit für Zahnersatzmaßnahmen, sowie kieferorthopädischen Behandlungen.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Leistungen werden bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5-fache Satz.
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre. Eine Kündigung muss 3 Monate vor Vertragsablauf bei der Versicherung eingegangen sein.
Das erste Versicherungsjahr Endet immer zum Ende des laufenden Kalenderjahres, also zum 31.12 (sogenanntes Rumpfjahr).
Haben Sie Ihre Zahnzusatzversicherung zum Beispiel zum 01.04.2011 abgeschlossen, so können Sie die Zahnzusatzversicherung erstmals zum 31.12.2013 kündigen, danach immer zum 31.12 (jeden Jahres).
Versicherungsschutz für vorhandenen Zahnersatz
Bereits vorhandene Implantate, Inlays, Kronen, Brücken, und Füllungen gelten als mitversichert, sofern diese bei Vertragsabschluss voll intakt waren und kein Austausch geplant, angeraten oder beabsichtigt wurde.
Versicherung fehlender Zähne
Es können bis zu 3 fehlende Zähne mitversichert werden. Bei 0-1 fehlendem Zahn ist eine Annahme unter normalen Bedingungen möglich.
Haben Sie 2-3 fehlende Zähne, können diese nur mit einer erweiterten Summenbegrenzung mitversichert werden, die wie folgt aufgebaut ist:
- Leistungen im 1 Jahr maximal 500 Euro
- Leistungen in den ersten 2 Jahren maximal 1.000 Euro
- Leistungen in den ersten 3 Jahren maximal 1.500 Euro
- Leistungen in den ersten 4 Jahren maximal 2.000 Euro
- Leistungen in den ersten 5 Jahren maximal 2.500 Euro
- Leistungen in den ersten 6 Jahren maximal 3.000 Euro
- Leistungen in den ersten 7 Jahren maximal 3.750 Euro
- Leistungen in den ersten 8 Jahren maximal 4.500 Euro
Ab 4 fehlenden Zähnen wird der Versicherungsschutz abgelehnt.
Tarifliche Besonderheiten
Der Beitrag wird ohne Altersrückstellungen kalkuliert. Dies hat zur Folge, dass der Beitrag jährlich Ihrem aktuellen Alter entsprechend angepasst wird.
Antragstellung
Für vor Vertragsabschluss begonnene und angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherungsbedingungen Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium
Nachfolgend finden Sie die Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium:
Produktinformationsblatt Tarif Zahnvorsorge DENT Premium der AXA Krankenversicherung AG
Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Merkmale Ihrer gewünschten Versicherung. Beachten Sie bitte, dass das Produktinformationsblatt nur einen ersten Überblick gibt. Die genannten Prämien gelten unter Vorbehalt und können sich aufgrund einer gegebenenfalls durchzuführenden Risikoprüfung noch ändern. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, Versicherungsschein sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich Tarifbedingungen.
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1. Um welches Produkt handelt es sich?
Zahnvorsorge “AXA” DENT Premium ist eine Krankheitskostenversicherung.
2. Welche Leistungen erhalten Sie?
Zahnvorsorge “AXA” DENT Premium bietet als Zahnversicherungsschutz umfangreiche Leistungen.
Zahnersatz, Inlays
Bei Wahl einer privatärztlichen Versorgung:
85% der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse/Heilfürsorge für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Inlays.
90% der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse/Heilfürsorge für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Inlays, wenn in den vergangenen 5 Jahren vor der Maßnahme jährlich eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde.
Bei Wahl der Regelversorgung:
100 % der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse/Heilfürsorge für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Inlays.
Zahnbehandlung
100 % der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse/Heilfürsorge für die medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung inklusive Zahnfüllung, Wurzel- und Parodontosebehandlung.
Prophylaxe und professionelle Zahnreinigung
100 % der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse/Heilfürsorge für Zahnprophylaxe und professionelle Zahnreinigung. Die Leistung für professionelle Zahnreinigung ist auf 120 € pro Jahr begrenzt.
Kieferorthopädie
Für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
90% der Aufwendungen, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht vorleistet. Wenn diese vorleistet, werden 90% der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse erstattet, max. 1.000 € über die gesamte Vertragslaufzeit.
Für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
90% der Aufwendungen inklusive der Vorleistung durch die gesetzliche Krankenkasse, wenn die Kieferorthopädie auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Innerhalb der ersten 4 Versicherungsjahre ab Versicherungsbeginn sind die Leistungen auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt (Zahnstaffel). Details dazu entnehmen Sie bitte dem Tarifblatt.
Im Tarif Zahnvorsorge “AXA” DENT Premium ist eine Wartezeit von 6 Monaten enthalten.
3. Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie zu zahlen?
| monatliche Prämie für Alter | Mann | Frau |
|---|---|---|
| bis 20 | 15,67 € | 15,67 € |
| 21-40 | 18,37 € | 20,81 € |
| 41-45 | 27,60 € | 29,95 € |
| 46-50 | 28,89 € | 33,01 € |
| 51-55 | 30,27 € | 34,24 € |
| 56-60 | 32,62 € | 36,20 € |
| ab 61 | 34,91 € | 43,67 € |
Die Prämie ist jeweils zum ersten eines Monats zu zahlen. Bei viertel-, halb- bzw. jährlicher Zahlungsweise ist ein entsprechendes Vielfaches der monatlichen Prämie für den entsprechenden Zeitraum jeweils im Voraus zu zahlen. Wenn Sie die erste Prämie nicht oder verspätet bezahlen, haben wir das Recht, bis zur Zahlung der Erstprämie vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Gebühr zu verlangen. Wenn der Versicherer den Rücktritt erklärt, so gilt der Versicherungsvertrag als nicht zustande gekommen und es besteht für Sie kein Versicherungsschutz.
Wird eine oder werden mehrere Folgeprämien nicht oder verspätet gezahlt, erhalten Sie auf Ihre Kosten eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist. Zahlen Sie bis Ablauf dieser Frist nicht, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit hinsichtlich einzelner Versicherungsfälle bis hin zur Kündigung des Versicherungsvertrages mit endgültigem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Einzelheiten zu Folgen einer Nichtzahlung der Erstprämie wie auch der folgenden Prämien können Sie dem beigefügten Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (§§ 37, 38 und 194) entnehmen.
4. Können wir die Leistung einschränken oder ganz verweigern?
Sie haben grundsätzlich einen umfassenden Versicherungsschutz. Es gibt jedoch Leistungen, die ausgeschlossen sind. Wir übernehmen beispielsweise keine Leistungen bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfallfolgen. Dies gilt auch für die Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder, wobei die angefallenen Sachkosten von uns übernommen werden. Welche Leistungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, können Sie detailliert in 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zahnvorsorge (AVB/ZV) nachlesen.
5. Was ist bei Vertragsabschluss zu beachten?
Das Wichtigste ist eine umfassende und vollständige Beantwortung aller Fragen, die wir Ihnen im Antrag unter “Gesundheitsfragen” stellen. Geben Sie alle bekannten Beschwerden und Krankheiten an, auch solche, die Sie für unwichtig halten oder schon zwischenzeitlich auskuriert haben. Fehlende, falsche oder bagatellisierende Angaben können für Ihren Versicherungsschutz ernste Konsequenzen haben, so z.B. eine rückwirkende Erhöhung des Beitrages oder eine unter Umständen auch rückwirkende Aufhebung des Vertrages.
6. Was ist während der Vertragslaufzeit zu beachten?
Während der Laufzeit des Vertrages bestehen keine von Ihnen zu beachtende Obliegenheiten sofern kein Versicherungsfall eintritt.
7. Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung gewünscht wird?
Bitte übersenden Sie uns auf unsere Aufforderung hin alle Unterlagen und Informationen, soweit diese für unsere Beurteilung erforderlich sind. Der § 10 AVB/ZV enthält noch weitere Obliegenheiten, deren Verletzung nach § 11 AVB/ZV bis zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen können.
8. Wann beginnt und endet ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt nach Erhalt des Versicherungsscheines und mit Zahlung des Erstbeitrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
9. Wann können Sie Ihren Vertrag beenden?
Sie können nach Ablauf von zwei Versicherungsjahren nach Vertragsbeginn mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 13 der AVB/ZV.
Vertragsinformationen zur Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium
1. Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist die AXA Krankenversicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 50592 Köln, eingetragen im Handelsregister Köln unter der Registernummer HR B Nr. 1012.
Die vertretungsberechtigten Vorstände entnehmen Sie bitte der Fußzeile des Schreibens, mit dem Ihnen der Versicherungsschein übersandt wird. Unsere ausschließliche Geschäftstätigkeit ist der Betrieb der Kranken- und Pflegeversicherung.
2. Weitere Ansprechpartner
Sofern Ihr Vertrag mit Hilfe eines Vermittlers zustande kommt, steht Ihnen dieser als Ansprechpartner zur Verfügung. Seinen Namen und die Anschrift Ihres Vermittlers finden Sie auf dem Anschreiben zu unserem Angebot, dem Vorschlag oder dem Ihnen ausgehändigten Antragsvordruck. Bitte beachten Sie, dass es sich bei einem Versicherungsmakler nicht um einen Vertreter der AXA Krankenversicherung AG handelt.
3. Vertragsabschluss, Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
a) Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages
Der Vertrag kommt mit uns zustande, wenn wir den von Ihnen gestellten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen. Dies geschieht, indem wir Ihnen den Versicherungsschein oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung übersenden und dieser/diese Ihnen zugeht.
b) Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes
Der Vertrag kommt mit uns zustande, wenn Sie das von uns auf Ihren Antrag hin erstellte Angebot, welches wir Ihnen mit den Bestimmungen und Informationen zum Vertrag übersenden, annehmen und Ihre Annahmeerklärung bei uns eingeht. Bitte beachten Sie die Fristen nach Ziffer 4.
c) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages und Ablauf von im Tarif bezeichneten Wartezeiten.
4. Gültigkeit der Informationen und Angebote
Sofern die AXA Krankenversicherung AG die Gültigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen oder evtl. Angebote begrenzt hat, finden Sie in den jeweiligen Dokumenten einen entsprechenden Hinweis. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
5. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nur, wenn Sie den Versicherungsschein und alle Bestimmungen und Informationen zum Vertrag erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Eine Erklärung in Textform (z.B. per Fax oder E-Mail) ist ausreichend. Der Widerruf ist zu richten an AXA Krankenversicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 50592 Köln.
6. Laufzeit und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen
Der Vertrag wird, sofern der Tarif keine abweichende Regelung enthält, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die vertraglich vereinbarte Mindestvertragsdauer entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der von Ihnen gewünschten Tarife.
Art und Umfang der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Angebot nebst den ausgehändigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der gewünschten Tarife. Im Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie auch einen Abdruck der wichtigsten für das Versicherungsverhältnis geltenden gesetzlichen Regelungen. Unsere Leistungen erbringen wir unverzüglich nach Abschluss der zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlichen Prüfung.
7. Garantiefonds
Zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten ist die AXA Krankenversicherung AG Mitglied folgenden gesetzlichen Sicherungsfonds nach § 124,§ 127 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG):
Medicator AG
Bayenthalgürtel 26
50968 Köln
Telefon: 0221 37662-0
Telefax: 0221 37662-10
8. Gesamtpreis der Versicherung
Die zu zahlenden Prämien für die von Ihnen gewünschten Tarife entnehmen Sie bitte dem Angebot/Vorschlag oder dem Produktinformationsblatt.
9. Zahlung und Erfüllung
Die Prämie ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, monatlich jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Die erste Beitragsrate ist zum Versicherungsbeginn, frühestens aber unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Üblicher Zahlungsweg ist das Lastschrifteinzugsverfahren.
10. Kosten und Gebühren
Sie können sich mit unserem Kunden-Service-Zentrum unter der Rufnummer 0180 3 55 66 22 in Verbindung setzen. Hierbei fallen Gebühren in Höhe von 9 Cent aus dem deutschen Festnetz an, Mobilfunk maximal 42 Cent, jeweils je angefangene Minute.
11. Beendigung des Vertrages
Die AXA Krankenversicherung AG verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines jeden Monats, frühestens aber zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres kündigen. Sonstige Beendigungsgründe entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Sowohl auf das vorvertragliche Rechtsverhältnis als auch auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Klagen aus dem Versicherungsverhältnis können bei dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erhoben werden. Für den Fall, dass eine im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der verbleibenden deutschen Gerichtsstände der anderen Partei vereinbart.
13. Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch. Alle erforderlichen Informationen werden ebenfalls in Deutsch erteilt.
14. Außergerichtliche Rechtsbehelfe
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren
Sie uns bitte schriftlich oder rufen Sie uns an unter der Rufnummer 0180 3 55 66 22 (9 Cent aus dem deutschen
Festnetz, Mobilfunk maximal 42 Cent, jeweils je angefangene Minute).
a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstraße 13
10117 Berlin
Telefon: 0180 2 55 04 44 (6 Cent aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk maximal 42 Cent, jeweils je angefangene Minute)
Telefax: 030 20458931
www.pkv-ombudsmann.de
b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
www.bafin.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt hiervon unberührt.
Vertragsgrundlage 374 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnvorsorge “AXA Dent Premium” (AVB/ZV) Teil I
Der Versicherungsschutz “Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium”
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
(3) Der Geltungsbereich für den Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes besteht weltweit Versicherungsschutz. Dies gilt für Auslandsaufenthalte, die auch dem Zweck der Heilbehandlung dienen, nur, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung (Vertragsschluss) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
§ 3 Wartezeiten
(1) Die Wartezeit beträgt grundsätzlich sechs Monate.
(2) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Sie entfallen bei Unfällen.
§ 4 Umfang der Leistungspflicht
(1) Art und Umfang der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif.
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
(3) Als Leistungen der Heilbehandlung gelten die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte aufgeführte Positionen. Diese werden bis zu den in den Gebührenordnungen festgelegten Höchstsätzen erstattet, sofern der Tarif nicht anderes vorsieht.
(4) Arznei- und Verbandsmittel müssen von den Zahnärzten verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
(5) Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.
Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, oder, die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht
- für auf Vorsatz beruhende Erkrankungen und Unfälle einschließlich deren Folgen;
- für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen
und für Todesfolgen, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht werden, sofern vor dem Zeitpunkt der
Einreise für das betreffende Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gegeben war.
Dies gilt auch, wenn sich die versicherte Person zum Zeitpunkt der Reisewarnung des Auswärtigen
Amtes oder bei Ausbruch des Krieges bereits in dem betreffenden Land aufhält und dieses nicht
unverzüglich nach Veröffentlichung der Reisewarnung bzw. Ausbruch des Krieges verlässt.
Die vorgenannten Regelungen gelten sowohl für private als auch berufliche Auslandsaufenthalte; - für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß
erstattet.
(2) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
§ 6 Auszahlung von Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
(2) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
(3) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
(4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Pflichten des Versicherungsnehmers “Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium”
§ 8 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist am Ersten eines jeden Monats fällig.
(2) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn in der Zukunft, wird der erste Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig.
(3) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
§ 9 Beitragsberechnung
(1) Die Höhe des Beitrages für den Neuzugang richtet sich nach dem Geschlecht und dem Alter der versicherten Person bei Versicherungsbeginn (Eintrittsalter) und ergibt sich aus den jeweils gültigen Beitragsübersichten. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
(2) Für Personen, die das 20., 40., 45., 50., 55., 60. Bzw. 80. Lebensjahr vollenden, ist ab dem Beginn des folgenden Kalenderjahres der ihrem Lebensalter entsprechende Neuzugansbeitrag zu zahlen.
(3) Der Versicherer überprüft die Prämien der Tarife gemäß § 203 Absatz 2 VVG in Verbindung mit § 12 b Absatz 2 VAG, wenn der jährliche Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert ergibt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Prämienanpassung unberührt.
§ 10 Obliegenheiten
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2-4 VVG (s. Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 11 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet und stehen insoweit seiner Kenntnis und seinem Verschulden gleich.
§ 12 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung “Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium”
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres.
(2) Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet am 31.12. des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch.
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
§ 14 Kündigung durch den Versicherer
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
Das Versicherungsverhältnis endet bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person insoweit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt.
Sonstige Bestimmungen “Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium”
§ 16 Willenerklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart oder vom Gesetz vorgesehen ist.
Vertragsgrundlage 373 Tarif Zahnvorsorge “AXA” DENT Premium Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II Stand: 01.2012
Teil II: Ergänzungsversicherung für ambulante zahnärztliche Heilbehandlung “Zahnzusatzversicherung – AXA Dent Premium”
A. Leistungen des Versicherers
Erstattung der Aufwendungen jeweils inklusive der Vorleistung durch eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung (GKV)/Heilfürsorge.
1. Medizinisch notwendiger Zahnersatz, Kronen und Inlays
85 % der Aufwendungen bei privatärztlicher Versorgung für
a) den Ersatz fehlender Zähne (z. B. Implantate, Brücken und Prothesen)
b) Kronen, Suprakonstruktionen und Inlays
90 % der Aufwendungen für die in Buchstabe a) + b) aufgeführten Behandlungsmaßnahmen bei privatärztlicher Versorgung, wenn der Nachweis (z. B. durch ein Bonusheft) erbracht wird, dass in den vorangegangenen fünf Jahren jährlich eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte.
100 % der Aufwendungen für die in Buchstabe a) + b) aufgeführten Behandlungsmaßnahme, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthält (Regelversorgung).
2. Medizinisch notwendige Kieferorthopädie (KfO)
90 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung von versicherten Personen,
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder),
- soweit die gesetzliche Krankenkasse (GKV) hierfür keine Leistungen vorsieht.
- 2. soweit die GKV hierfür eine Leistung vorsieht, bis max. 1.000 €o für die gesamte Vertragslaufzeit.
b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Erwachsene), wenn die Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist.
3. Professionelle Zahnreinigung und sonstige Zahnprophylaxe sowie medizinisch notwendige Zahnbehandlung
100 % der Aufwendungen bei privatärztlicher Versorgung für
a) professionelle Zahnreinigung und sonstige Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Prophylaxe), begrenzt auf max. 120 €o pro Kalenderjahr
b) Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
B. Begrenzungen der Leistung
1. Zahnstaffel
Die Erstattung ist in den ersten vier Versicherungsjahren wie folgt begrenzt:
1. Jahr: 1.000 €
1.-2. Jahr: 2.000 €
1.-3. Jahr: 3.000 €
1.-4. Jahr: 4.500 €
Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen.
2. Behandlung von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassenzulassung
Werden Leistungen nach A1, A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassenzulassung erbracht, so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als aktive Leistung der GKV angerechnet.
Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt, wenn eine Vorleistung der GKV/Heilfürsorge nachgewiesen wird.
3. Vorleistung der GKV
Als Vorleistung der GKV gelten auch
Selbstbehalte, die der Versicherte mit der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat.
die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten bei kieferorthopädischen Behandlungen, die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden.
C. Bonifikationen
Für bestimmte vom Versicherer vorgegebene Verhaltensweisen des Versicherten, welche die Qualität oder Wirtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern, kann der Versicherer Bonuszahlungen ausloben (Verhaltensbonus). Art, Umfang und Voraussetzungen eventueller Bonifikationen werden den Versicherten rechtzeitig mitgeteilt.
D. Versicherungsfähigkeit
Der Tarif Zahnvorsorge DENT Premium kann nur von Personen, die Mitglied einer deutschen GKV oder bei einer solchen familienversichert sind oder Anspruch auf Heilfürsorge haben, als Ergänzung zu den damit verbundenen Leistungen abgeschlossen werden.
Mit Wegfall der vorgenannten Voraussetzung zum Abschluss des Tarifes Zahnvorsorge DENT Premium endet auch die Versicherung im Tarif Zahnvorsorge DENT Premium.
Gültig in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I für die Zahnvorsorge.
Alternativ können Sie die Versicherungsbedingungen auch als
PDF (118 KB) herunterladen