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Leistungen des Tarifs Barmenia ZG Plus vorgestellt

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Barmenia ZG Plus

Bei Zahnersatz- und Zahnbehandlungsmaßnahmen werden mindestens 85% der Kosten übernommen (inklusive Festzuschuss der Krankenkasse).

Es können bis zu 3 fehlende Zähne mitversichert werden.

Zahnersatzkosten werden mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu 80% erstattet. Hierunter fallen unter anderem Leistungen für Implantate, Brücken, Kronen und  Inlays. 

Zahnbehandlungen werden in Verbindung mit den gesetzlichen Leistungen zu 100% übernommen. Hierzu gehören Behandlungen wie die professionelle Zahnreinigung, Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen, sowie Fissurenversiegelung.

In den ersten 2 Jahren gibt es eine Summenbegrenzung. Es können bis zu 4 fehlende Zähne mit einem Beitragszuschlag mitversichert werden.

 

Tarifleistungen im Detail

 

Zahnersatz, Implantate

80% Leistung für Implantate, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse)

Der Tarif sieht keine Begrenzung für Implantate vor (weder in der Anzahl noch in der Höhe der Kosten).   

Der Tarif leistet für die implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen (Diagnostik), die Setzung des Implantates, sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und Knochen aufbauenden Behandlungen.

 

 Kronen / Brücken / Prothesen

80% Leistung für Kronen, Brücken und Prothesen, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse)

 

Inlays

80% Leistung für Inlays, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse)

Der Tarif sieht keine tarifliche Begrenzung für Inlays vor (weder in der Anzahl noch in der Höhe der Kosten).  

Keramikverblendungen

80% Leistung für Keramikverblendungen, (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse)

Die ARAG Zahnzusatzversicherung kommt für die Kosten von Verblendungen bis zu den 5er-Zähnen auf (sichtbarer Bereich der Zähne). Die Kosten für Verblendungen an den 6er- bis 8er-Zähnen sind nicht erstattungsfähig, da hier keine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Vielmehr handelt es sich hier um rein kosmetische Maßnahmen. 

 

 Funktionsanalyse/ -therapie und Knochenaufbaumaßnahmen

Für Zahnersatz notwendiger Knochenaufbau, sowie funktionsanalytische und therapeutische Maßnahmen bei umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind mitversichert. Das Kauorgan ist ein hochkomplexes System in dem alles aufeinander abgestimmt sein muss. Störungen im Kiefergelenk können zu diversen Beschwerden führen, z.B. Nacken- oder Rückenverspannungen, nächtliches Zähneknirschen oder auch Kopfschmerzen.

Zu solchen Beschweren kann z.B. auch unpräziser Zahnersatz führen.

Um derartiges zu vermeiden, stehen dem Arzt sog. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen zur Verfügung.

Die Kosten für derartige funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Einige private Versicherer leisten für derartige Behandlungen, allerdings nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und nachgewiesen wird. Eine solche medizinische Notwendigkeit ist im Regelfall nur bei umfangreichen Zahnersatzbehandlungen gegeben, wo mehrere Zähne gleichzeitig mit Zahnersatz versorgt werden. Bei Einzelzahnkronen z.B. werden funktionsanalytische und -therapeutische Behandlungen im Normalfall nicht übernommen.

Funktionsanalyse und Funktionstherapie können darüber hinaus allerdings auch zur Behandlung von allgemeinen Kiefergelenksstörungen oder Nackenverspannungen angewendet werden. Derartige Behandlungen, die nicht mit Zahnersatz in Verbindung stehen sind im Rahmen einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht mit versichert.

 

Regelversorgung

100% Leistung für die Regelversorgung (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse)

Erhalten Sie einen Zahnersatz auf gesetzlichem Niveau (Regelversorgung) und enthält die Rechnung keinerlei privatärztlicher Vergütungsanteile, so wird die komplette Rechnung übernommen. Die reine „Regelversorgung“ kommt heute aber nur noch selten zum Einsatz.   

Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2005 nur noch „Festzuschüsse“. Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Befunden (man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen“).

Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine einfache und günstige Zahnersatzversorgung vor, die sog. „Regelversorgung“. Dabei handelt es sich quasi um eine billige Standardbehandlung, mit der Ihr Zahnproblem günstig versorgt werden kann.

Auf Basis dieser „Regelversorgung“ errechnet sich dann Ihr persönlicher Festzuschuss.

Dieser beträgt im Regelfall 50% der Kosten einer Regelversorgung. Dieser Prozentsatz kann u.U. auf bis zu 65% gesteigert werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 5 bzw. 10 Jahre regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrgenommen haben (Bonusheftregelung).

Die Kosten für eine hochwertige Zahnersatzversorgung können in der Praxis allerdings weitaus höher sein als die Kosten der Regelversorgung.

Einige Versicherer leisten im Rahmen einer Regelversorgung bis zu 100%. Diese Leistung ist in der Praxis allerdings kaum relevant, da man eine Zusatzversicherung abschließt, um sich hochwertigen und ästhetischen Zahnersatz leisten zu können. Man sollte also darauf achten, was eine Versicherung für hochwertigen Zahnersatz bezahlt und nicht wie hoch die Erstattung bei der gesetzlichen Regelversorgung ausfällt.

 

Kieferorthopädie

Leistung bei Erwachsenen:

Der Tarif ARAG Z100 übernimmt bei Erwachsenen 80 % der entstehenden Kosten für medizinisch notwendige kieferorthopädische Maßnahmen.

Leistung bei Kindern:

Wird eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern notwendig und leistet die gesetzliche Krankenkasse nicht, werden 80% der entstehenden Kosten übernommen (z.B. KIG 2).

Fällt die Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse (KIG 3-5), sieht der Tarif der ARAG Zahnzusatzversicherung keine weiteren Leistungen mehr vor. Eventuell entstehende Mehrkosten durch z.B. Kunststoffbrackets müssen privat getragen werden. 

 

Professionelle Zahnreinigung (PZR)

100% Leistung für professionelle Zahnreinigung

Für die professionelle Zahnreinigung werden die Kosten bis zu 2 Mal jährlich erstattet. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, wird auch darüber hinaus geleistet.

Die Zahnreinigung sollte über die Ziffer 405 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden. Ohne Weisheitszähne liegt der Erstattungshöchstsatz für die Zahnreinigung somit bei 59,64 Euro pro Reinigung.

Zusätzlich können Kosten für die Erstellung eines Mundhygienestatus, die Kontrolle des Übungserfolges,  die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, die Fluoridierung der Zähne, sowie die Kosten für die Behandlung überempfindlicher Zähne abgerechnet werden.

 

Kunststofffüllungen

100% Leistung (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse)

Die ARAG Z100 Zahnzusatzversicherung übernimmt die Mehrkosten bei hochwertigen Kunststofffüllungen, auch Kompositfüllungen und dentinadhäsiven Rekonstruktionen genannt, zu 100%

 

Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung

Fällt die Wurzelbehandlung nicht in Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, dann werden diese Kosten zu 100% übernommen.  

Wurzelbehandlung mit Kassenvorleistung

Fällt die Wurzelbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sieht die ARAG Zahnzusatzversicherung keine Leistungen für eventuell darüber hinaus entstehende Mehrkosten vor.

 

Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung

Fällt die Parodontalbehandlung nicht in Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, dann werden diese Kosten zu 100% übernommen.  

Parodontalbehandlung mit Kassenvorleistung

Fällt die Parodontalbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sieht die ARAG Zahnzusatzversicherung keine Leistungen für eventuell darüber hinaus entstehende Mehrkosten vor.

Fissurenversiegelung

100% Erstattung für Fissurenversiegelungen.

Leistungsbegrenzungen / Summenbegrenzungen

Die Leistung der ARAG Z100 Zahnzusatzversicherung ist in den ersten 2 Jahren wie folgt begrenzt:

Es gelten folgende Begrenzungen:

  • Leistungen im ersten Jahr maximal 500 Euro 
  • Leistungen für das zweite Jahr maximal 1.000 Euro 

Ab dem 3. Jahr und bei unfallbedingten Behandlungen entfallen die Summenbegrenzungen.

 

Wartezeiten für Zahnbehandlungen 

Die Wartezeit für Zahnbehandlungen beläuft sich auf 3Monate.

 

Wartezeiten für Kieferorthopädie

Die Wartezeit für Kieferorthopädie beläuft sich auf 8Monate.

 

Wartezeiten für Zahnersatz

Die Wartezeit für Zahnersatzmaßnahmen beläuft sich auf 8 Monate.

 

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Leistungen werden bei einer gültigen Honorarvereinbarung auch über den 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung hinaus erstattet.

 

Mindestvertragsdauer

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre.  Eine Kündigung muss 3 Monate vor Vertragsablauf gestellt werden.

Nach Ablauf der 2 Jahre besteht ein Sonderkündigungsrecht. Wird dieses nicht ausgeführt, kann der Vertrag immer mit 3-Monatsfrist zum Jahresende gekündigt werden.

Haben Sie Ihre Versicherung zum Beispiel zum 01.04.2011 abgeschlossen, so können Sie die Zahnzusatzversicherung erstmals zum 31.03.2013 kündigen, danach immer zum 31.12 jeden Jahres.   
 

Versicherungsschutz für vorhandenen Zahnersatz

Implantate, Inlays, Kronen, Brücken, und Füllungen gelten als mitversichert, sofern diese bei Vertragsabschluss voll intakt waren und kein Austausch geplant, angeraten oder beabsichtigt wurde.

Bei Vertragsbeginn vorhandene (herausnehmbare) Prothesen können generell mitversichert werden. Die durch die Prothese ersetzten Zähne werden jedoch als fehlende Zähne gewertet (siehe nachfolgende Regelung für fehlende Zähne). 

   

Versicherung fehlender Zähne

Es können bis zu 4 fehlende Zähne mitversichert werden. Pro fehlender Zahn wird ein Zuschlag auf den Tarifbeitrag von 10 % erhoben. Der maximale Zuschlag liegt somit bei 40%.

Ab dem 5. fehlenden Zahn wird der Antrag abgelehnt.

 

Tarifbesonderheiten

Der Tarif leistet auch über den 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hinaus.

Die Beiträge werden mit Altersrückstellungen kalkuliert.

 

Antragstellung

Ist die zu versichernde Person 55 Jahre oder älter, muss mit dem Antrag ein aktueller zahnärztlicher Befundbericht mit eingereicht werden.

Für vor Vertragsabschluss begonnene und angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

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