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Zahnzusatzversicherung Allianz Tarif 740

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Allianz 740

Zahnzusatzversicherung – Tarif Allianz 740

Zahnersatz

Implantate

50% Leistung für Implantate, zusätzlich erhalten Sie noch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Tarif übernimmt immer 50% der Zahnarztrechnung. Zur 50%igen Erstattung der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung erhalten Sie noch den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch erhöht sich die Gesamterstattung auf über 50%.

Der Tarif sieht keine Begrenzung für Implantate vor (weder in der Anzahl, noch in der Höhe der Kosten).

Erstattungsbeispiel: Ein Implantat kostet 1.800 Euro, die Krankenkasse erstattet einen Festzuschuss in Höhe von 288 Euro.

Die Gesamterstattung in diesem Beispiel liegt bei 1.188 Euro und entspricht somit 66% vom Rechnungsbetrag. Folgende Erstattungen erhalten Sie im Einzelnen:

  • Erstattung Zahnzusatzversicherung 900 Euro (50% von 1800 Euro)
  • Erstattung der Krankenkasse 288 Euro

Kronen / Brücken / Prothesen

50% Leistung für Implantate, zusätzlich erhalten Sie noch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Tarif übernimmt immer 50% der Rechnung. Zur 50%igen Erstattung der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung erhalten Sie noch den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch erhöht sich die Gesamterstattung auf über 50%.

Der Tarif sieht keine Begrenzung für Kronen, Brücken oder Prothesen vor (weder in der Anzahl, noch in der Höhe der Kosten).

Erstattungsbeispiel: Eine Krone kostet 600 Euro, die Krankenkasse erstattet einen Festzuschuss in Höhe von 122 Euro.

Die Gesamterstattung in diesem Beispiel liegt bei 422 Euro und entspricht somit 70% der Rechnung. Folgende Erstattungen erhalten Sie im Einzelnen:

  • Erstattung Zahnzusatzversicherung 300 Euro (50% von 600 Euro)
  • Erstattung der Krankenkasse 122 Euro

Inlays

75% Leistung für Inlays, zusätzlich erhalten Sie noch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Tarif übernimmt immer 75% der Rechnung. Zur 75%igen Erstattung der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung erhalten Sie noch den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch erhöht sich die Gesamterstattung auf über 75% und kann je nach Leistung der Krankenkasse sogar 100% erreichen.

Der Tarif sieht keine Begrenzung für Inlays vor (weder in der Anzahl, noch in der Höhe der Kosten).

Beispiel: ein Inlay kostet 500 Euro, die Krankenkasse erstattet einen Festzuschuss in Höhe von 40 Euro.

Die Gesamterstattung in diesem Beispiel liegt bei 415 Euro und entspricht somit 83% der Rechnung. Folgende Erstattungen erhalten Sie im Einzelnen:

  • Erstattung Zahnzusatzversicherung 375 Euro (75% von 500 Euro)
  • Erstattung der Krankenkasse 40 Euro

Keramikverblendungen

50% Leistung für Keramikverblendungen, zusätzlich erhalten Sie noch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Tarif übernimmt immer 50% der Rechnung. Zur 50%igen Erstattung der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung erhalten Sie noch den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch erhöht sich die Gesamterstattung auf über 50% und kann je nach Leistung der Krankenkasse sogar auf bis zu 90% anwachsen.

Die Allianz Zahnzusatzversicherung kommt für die Kosten von Verblendungen bis einschließlich Zahn 7 auf.

Funktionsanalyse/ -therapie und Knochenaufbaumaßnahmen

50% Leistung für Funktionsanalyse/ -therapie und Knochenaufbaumaßnahmen.

Für Zahnersatz notwendiger Knochenaufbau, sowie funktionsanalytische und therapeutische Maßnahmen bei umfangreichen Zahnersatzmaßnahmen sind mitversichert.

Regelversorgung

100% Leistung für die Regelversorgung (inklusive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse).

Erhalten Sie einen Zahnersatz auf gesetzlichem Niveau (Regelversorgung) und enthält die Rechnung keinerlei privatärztlicher Vergütungsanteile, so wird die komplette Rechnung übernommen. Die reine „Regelversorgungt“ kommt heute aber nur noch selten zum Einsatz.

Zahnbehandlung

Professionelle Zahnreinigung (PZR)

75% Leistung für professionelle Zahnreinigung.

Die Kosten für professionelle Zahnreinigungen werden zu 75% erstattet. Der Tarif 740 der Allianz Versicherung sieht zudem keine Anzahlbegrenzung von Zahnreinigungen vor. Pro Jahr können ein bis zwei Behandlungen als rein vorbeugende Maßnahme durchgeführt werden.

Besteht darüber hinaus eine medizinische Notwendigkeit, die Zahnreinigung öfter durchzuführen (z.B. Parodontosebehandlung), werden auch diese Kosten übernommen.

Kunststofffüllungen

75% Leistung, zusätzlich erhalten Sie noch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Allianz 740 Zahnzusatzversicherung übernimmt die Mehrkoten bei hochwertigen Kunststofffüllungen, auch Kompositfüllungen und dentinadhäsiven Rekonstruktionen immer zu 75%.

Zusätzlich erhalten Sie noch den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch erhöht sich die Gesamterstattung auf über 75% und kann je nach Leistung der Krankenkasse sogar 100% erreichen.

Erstattungsbeispiel: Eine Kunststofffüllung kostet 120 Euro, die Krankenkasse erstattet einen Festzuschuss in Höhe von 40 Euro.

Die Gesamterstattung in diesem Beispiel liegt bei 120 Euro und entspricht somit 100% der Rechnung. Folgende Erstattungen erhalten Sie im Einzelnen:

  • Erstattung Zahnzusatzversicherung 80 Euro
  • Erstattung der Krankenkasse 40 Euro

Wurzelbehandlung ohne Kassenvorleistung

75% Leistung für Wurzelbehandlungen ohne Kassenleistung.

Fällt die Wurzelbehandlung nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt die Allianz 740 Zahnzusatzversicherung diese Kosten zu 75%.

Wurzelbehandlung mit Kassenvorleistung

75% Leistung für Wurzelbehandlungen mit Kassenleistung.

Fällt die Wurzelbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse, kann es dennoch vorkommen, dass die Krankenkasse nicht alle entstehenden Kosten übernimmt. Entstehen bei der Behandlung Mehrkosten, die von der Krankenkasse nicht getragen werden (z.B. bei Anwendung neuer Verfahren), werden diese von der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung zu 75% übernommen.

Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung

75% Leistung für Parodontalbehandlung ohne Kassenvorleistung.

Fällt die Parodontalbehandlung nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt die Allianz 740 Zahnzusatzversicherung diese Kosten zu 75%.

Parodontalbehandlung mit Kassenvorleistung

75% Leistung für Parodontalbehandlung mit Kassenvorleistung.

Fällt die Parodontalbehandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse, kann es dennoch vorkommen, dass die Krankenkasse nicht alle entstehenden Kosten übernimmt. Entstehen bei der Behandlung Mehrkosten, die von der Krankenkasse nicht getragen werden (z.B. bei Anwendung neuer Verfahren), werden diese von der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung zu 75% übernommen.

Fissurenversiegelung

75% Erstattung für Fissurenversiegelungen.

Kieferorthopädie

Leistung bei Erwachsenen:

Der Tarif Allianz 740 übernimmt bei Erwachsenen 50 % der entstehenden Kosten für medizinisch notwendige kieferorthopädische Maßnahmen.

Leistung bei Kindern:

Wird eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern notwendig und leistet die gesetzliche Krankenkasse nicht, werden 50% der entstehenden Kosten übernommen (z.B. KIG 2).

Fällt die Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse (KIG 3-5), dann übernimmt die Zahnzusatzversicherung Allianz 740 zudem anfallende medizinisch notwendige Mehrkosten, die nicht von der Kasse getragen werden. Aber beachten Sie, für rein
kosmetische Zusatzbehandlungen ohne medizinischen Zusatznutzen besteht kein Leistungsanspruch – Voraussetzung für die Kostenübernahme ist hier immer die medizinische Notwendigkeit.

Allgemeine Tarifdetails

Leistungsbegrenzungen / Summenbegrenzungen

Die Leistung der Allianz 740 Zahnzusatzversicherung ist von Anfang an unbegrenzt. Eine Summenstaffel in den ersten Jahren gibt es nicht.

Wartezeiten für Zahnbehandlungen

8 Monate Wartezeit für Zahnbehandlungen.

Wartezeiten für Zahnersatz und Kieferorthopädie

8 Monate Wartezeit für Zahnersatzmaßnahmen, sowie kieferorthopädischen Behandlungen.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Leistungen werden generell bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übernommen, das ist der 3,5-fache Satz.

In Einzelfällen werden auch medizinisch begründete Kosten über dem 3,5-fachen Satz anerkannt, wenn Sie vorab einen Heil- und Kostenplan bei der Versicherung eingereicht und eine Kostenzusage von der Allianz Versicherung erhalten habe.

Mindestvertragsdauer

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre. Eine Kündigung muss 3 Monate vor Vertragsablauf bei der Versicherung eingegangen sein.

Das erste Versicherungsjahr endet immer zum Ende des laufenden Kalenderjahres, also zum 31.12 (sogenanntes Rumpfjahr).

Haben Sie Ihre Zahnzusatzversicherung zum Beispiel zum 01.04.2011 abgeschlossen, so können Sie die Zahnzusatzversicherung erstmals zum 31.12.2013 kündigen, danach immer zum 31.12 (jeden Jahres).

Versicherungsschutz für vorhandenen Zahnersatz

Bereits vorhandene Implantate, Inlays, Kronen, Brücken, Prothesen und Füllungen gelten als mitversichert, sofern diese bei Vertragsabschluss voll intakt waren und kein Austausch geplant, angeraten oder beabsichtigt ist.

Zu beachten ist, dass bis zu 9 ersetzte oder überkronte Zähne automatisch als mitversichert gelten. Haben Sie mehr als 9 mit Zahnersatz versorgte Zähne, wird ein Risikozuschlag notwendig.

Versicherung fehlender Zähne

Es können bis zu 3 fehlende Zähne mitversichert werden. Pro fehlenden Zahn wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 10 Euro fällig.

Tarifbesonderheiten

In Einzelfällen werden auch medizinisch begründete Kosten über dem 3,5-fachen Satz anerkannt, wenn Sie vorab einen Heil- und Kostenplan bei der Versicherung eingereicht und eine Kostenzusage von der Allianz Versicherung erhalten habe.

Die Beiträge der Allianz Versicherung wurden mit Altersrückstellungen kalkuliert. Es erfolgt somit keine automatische jährliche oder nach Beitragsgruppen gestaffelte Beitragserhöhung, wie dies bei anderen Versicherungstarifen der Fall ist.

Antragstellung

Es können bis zu 3 fehlende Zähne mitversichert werden. Pro fehlenden Zahn wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 10 Euro fällig.

Ab 9 ersetzte oder überkronte Zähne wird ein Risikozuschlag notwendig.

Für vor Vertragsabschluss begonnene und angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

Versicherungsbedingungen Zahnzusatzversicherung – Tarif Allianz 740

Nachfolgend finden Sie die Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherung – Tarif Allianz 740:

Nie mehr Patient zweiter Klasse

Mit dem Tarif 740 sichern Sie sich beim Zahnarzt den Status eines Privatpatienten – mit Top-Leistungen
ohne verdeckte Selbstbeteiligungen.

Gerade beim Zahnarzt zeigt es sich besonders drastisch: Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) decken hier
oft nur einen Bruchteil der Behandlung ab. Hochwertige Füllungen und Einzelimplantate etwa werden nur in
einem sehr geringen Maß erstattet. Die Unterstützung für die Zahnprophylaxe geht sogar gegen null.

Der Tarif 740 bietet Ihnen hier nicht nur eine wichtige Ergänzung zu Ihrer gesetzlichen Versicherung:
Besonders bei teuren und anspruchsvollen Maßnahmen genießen Sie Top-Leistungen, die in der GKV nicht
vorgesehen sind.

Konkurrenzlos umfassend: der Tarif 740

75 %, max. 100 % inkl. GKV für:

  • Zahnbehandlungen (z.B. auch Wurzelbehandlung)
  • Inlays
  • Zahnprophylaxe (z. B. Fluoridierung, professionelle Zahnreinigung)

50 %, max. 100 % inkl. GKV für:

  • Zahnersatz (inkl. Kronen, Teilkronen und Verblendungen)
  • Implantate
  • Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie)
  • Kieferorthopädie

Mehr Leistung – mehr Transparenz.

Zusammen mit der Leistung Ihrer GKV erhalten Sie bis zu 100 % der Gesamtkosten Ihrer Behandlung. Die Allianz erstattet nach den Vorgaben des Tarifs 50 % bzw. 75 % Ihrer Kosten. Außerdem gibt es keinerlei verdeckte Selbstbehalte, etwa durch Summen- und Höchstsatzbegrenzungen.

Hier Ihre Extravorteile im Überblick:

  • Keine Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnungen
  • Keine tariflichen Summenbegrenzungen
  • Keine Vorlagepflicht für Heil- und Kostenpläne

Schutz, mit dem Sie rechnen können

Professionelle Zahnreinigung inkl. Fluoridierung, Vorbeugeunterweisung und Mundhygienestatus

GOZ* (2,3-fach): 146,00 €
Zuschuss GKV: 0,00 €
Erstattung T740 (75 %): 110,00 €
Eigenanteil: 36,00 €
Erstattung insgesamt: 75%

Hochwertige Füllungen z. B. zwei Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen

GOZ* (3,5-fach): 250,00 €
Zuschuss GKV: 92,00 EUR
Erstattung T740 (75 %)**: 158,00 €
Eigenanteil: 0,00 €
Erstattung insgesamt: 100%

Einzelimplantat z.B. mit Verblend-Metall-Keramik-Krone

GOZ* (3,5-fach): 250,00 €
Zuschuss GKV: 92,00 €
Erstattung T740 (75 %): 158,00 €
Eigenanteil: 0,00 €
Erstattung insgesamt: 100%

*  Gebührenordnung für Zahnärzte
** Max. 100% inkl. GKV

Die Beträge sind Näherungswerte. In den Kosten für Zahnersatz sind auch zahntechnische Leistungen enthalten. Begleitleistungen – bspw. Anästhesie – sind nicht berücksichtigt. Diese werden i. d. R. z 100% von der GKV getragen. Falls eine Privatrechnung ganz oder teilweise erfolgt, leisten wir im tariflichen Umfang.

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Beiträge in der bei Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages aktuellen Fassung.

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– Tarif 740 –

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Beiträge in der bei Abschluss des
jeweiligen Versicherungsvertrages aktuellen Fassung.

Produktinformationsblatt zur Privaten Krankenversicherung

Diese Informationen geben Ihnen einen ersten Überblick über die gewünschte Versicherung. Sie sind
nicht abschließend und können durch eine Risikoprüfung vor Vertragsschluss noch beeinflusst werden. Der verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich
aus Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten
Versicherungsbedingungen.

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?

Das gewünschte Produkt ist eine Krankheitskostenversicherung: Tarif 740 – Einzelversicherung.
Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung bestehend aus Teil I Allgemeine
Bedingungen und dem jeweiligen Teil II Tarif mit Tarifbedingungen.

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht
versichert?

Wir ersetzen im vertraglichen Umfang Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung
bei Krankheiten, Unfällen und anderen im Vertrag genannten
Ereignissen. Näheres entnehmen Sie bitte Teil I §§ 1 und 3 AVB.

Versichert ist der Ersatz von
Aufwendungen für zahnärztliche Heilbehandlung, z.B.:

  • 75 % für Zahnbehandlung, Inlays und Zahnprophylaxe
  • 50 % für Zahnersatz und Kieferorthopädie.
  • Weitere Leistungen und Näheres zu o.g. Informationen entnehmen Sie bitte Teil II §§ 2 und 3 AVB.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Europa und in zeitlich begrenztem Umfang auch auf
außereuropäisches Ausland (siehe Teil I § 2 und Teil II § 2 Abs.
3 AVB).

3. Wie hoch ist der Beitrag, wann muss dieser gezahlt werden und welche Kosten fallen an?

Die Höhe Ihres Beitrags ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungsschutz und der
Zahlungsweise und kann sich je nach Ergebnis einer Risikoprüfung vor Vertragsabschluss noch ändern. Für die gewünschte Versicherung
ergibt sich der monatlich zu zahlende Beitrag vorbehaltlich der Zahlungsweise und etwaiger Risikozuschläge für fehlende, ersetzte
und/oder überkronte Zähne aus der Beitragstabelle auf Seite 4 in dieser Broschüre.

Der erste Beitrag ist
unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versicherung. Die weiteren Beiträge
(Folgebeiträge) sind grundsätzlich jeweils am 1. eines Monats fällig. Abweichend hiervon ist auf Ihren Wunsch auch eine viertel­,
halb- oder jährliche Vorauszahlung möglich. In diesem Fall gewähren wir Ihnen einen Beitragsnachlass.

Zahlen Sie den ersten Beitrag
nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz in der Regel erst mit Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange Sie den ersten Beitrag nicht gezahlt haben. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig,
gefährden Sie den Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Sollten Sie einen Erst- oder Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen und werden Sie von uns gemahnt,
erheben wir Mahnkosten in Höhe von mindestens 1,50 EUR.

Die beschriebenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn sich die Zahlung ohne Ihr Verschulden
verzögert hat.

Näheres entnehmen Sie bitte Teil I §§ 6 bis 10 AVB.

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?

Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz umfasst. Beispielsweise ist unsere
Leistungspflicht in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Behandlungen durch Ehegatten,
    Kinder oder Eltern (ausgenommen Sachkosten).Dies ist keine abschließende Darstellung. Weitere Ausschlüsse können sich
    insbesondere aus Teil I § 4 AVB ergeben. Stehen einzelne Leistungen unter dem Vorbehalt unserer vorherigen schriftlichen Zusage, besteht
    ohne diese Zusage keine Leistungspflicht
    (siehe z.B. Teil I § 3 Abs. 6 AVB).

5. Welche Pflichten sind bei Vertragsschluss zu beachten und welche Folgen hat deren Nichtbeachtung?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Text­form gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.

Verletzen Sie diese Verpflichtung, kann dies schwerwiegende Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz
haben. Unter bestimmten Vor­aussetzungen können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag
kündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.

Näheres entnehmen Sie bitte Teil I §§ 21 und 22 AVB sowie der “Belehrung über die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung”.

6. Welche Pflichten sind während der Vertragslaufzeit zu beachten und welche Folgen hat
deren Nichtbeachtung?

Sie oder die versicherte Person sind insbesondere verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn bei einem anderen Versicherer
eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird oder wenn Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung
besteht.

Näheres zu den genannten sowie weitere Verpflichtungen, die sich während der Laufzeit des Vertrages ergeben können,
entnehmen Sie bitte Teil I § 19 AVB.

Auch eine Verletzung dieser Verpflichtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz
haben. Welche Rechte wir geltend machen können, hängt davon ab, welche Pflichten
Sie im konkreten Fall verletzt haben und inwieweit Sie dies zu vertreten haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir z.B.
teilweise oder vollständig leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen oder auch berech­tigt sein, den Vertrag zu ändern. Näheres
entnehmen Sie bitte Teil I § 20 AVB.

7. Welche Pflichten sind im Versicherungsfall zu beachten und welche Folgen hat deren Nichtbeachtung?

Ist ein Versicherungsfall eingetreten, haben Sie oder die versicherte Person insbesondere

  • sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen;
  • einen Ersatz- oder Rückzahlungsanspruch, der gegen einen Dritten besteht, zu wahren, an
    uns abzutreten bzw. zu übertragen und uns, soweit erforderlich, bei dessen Durchsetzung zu unterstützen.

Näheres zu den genannten sowie weitere vertragliche Pflichten und Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen sind, ergeben sich z.B. aus Teil I §§ 19 und 23 und aus Teil II AVB.

Verletzen Sie diese Verpflichtungen, können wir unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder
vollständig leistungsfrei sein. Näheres entnehmen Sie bitte Teil I §§ 20 und 23 Abs. 2 AVB.

8. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz soll wunschgemäß zum vereinbarten Termin beginnen. Voraussetzung dafür ist der Vertragsschluss und die rechtzeitige Zahlung des ersten
Beitrags.

Der Versicherungsvertrag ist unbefristet. Grundsätzlich endet der Versicherungsschutz mit der
Beendigung des Versicherungsvertrages (siehe Teil I § 15 AVB) , z.B. aufgrund Kündigung oder Verlust der Versicherungsfähigkeit.

9. Wie kann der Vertrag beendet werden?

Grds. gilt eine
Mindestvertragsdauer von zwei Versicherungsjahren (siehe Teil I § 25 Abs. 1 AVB). Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines
jeden Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen
(siehe Teil I § 26 Abs. 2 AVB).

Es bestehen außerdem für Sie Sonderkündigungsrechte, z.B. wenn wir nach unseren AVB den Beitrag
erhöhen. Näheres zu den Kündi­gungsgründen und Wirksamkeitsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte Teil I § 26 AVB.

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Versicherungsinformationen

Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zur gewünschten Versicherung. Sie sind nicht
abschließend und können durch eine Risikoprüfung vor Vertragsschluss noch beeinflusst
werden. Der verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten
Versicherungsbedingungen.

Wer ist Ihr Vertragspartner?

Sie schließen den Versicherungsvertrag mit der Allianz Private Krankenversicherungs­AG,
Fritz­Schäffer­Straße 9, 81737 München. Sitz der
Gesellschaft ist München. Die Gesellschaft ist eingetragen beim
Handelsregister München unter der Nummer HRB 2212. Die Namen der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden in Ihrem Antrag
und Ihrem Versicherungsschein genannt.

Wir sind ein Krankenversicherungsunternehmen und betreiben vor allem die
Krankheitskostenvoll- und die Krankheitskostenteilversiche­rung. Wir sind Mitglied der Medicator­AG, Bayenthalgürtel 26 in 50968
Köln. Die Medicator­AG ist der gesetzliche Sicherungsfonds für die private Krankenversicherung im Sinne der §§ 124 ff.
Versicherungsaufsichtsgesetz.

Wie kommt der Vertrag zustande und welches Recht gilt?

Der Vertrag kommt zustande, sobald wir Ihren
Antrag angenommen haben. Die Annahme erklären wir in der Regel durch
die Übersen­dung des Versicherungsscheins. Sowohl für die
Vertragsanbahnung als auch für die Durchführung des
Versicherungsvertrages gilt deutsches Recht. Alle Vertragsunterlagen
werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte
Kommunikation zu Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher
Sprache.

Was gilt für das Widerrufsrecht?

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E­Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie

  • den Versicherungsschein einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung,
  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
  • die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in
    Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG­Informationspflichtenverordnung,
    die Sie in diesen Versicherungsinformationen, den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im
    Produktinformationsblatt finden,

jeweils in Textform erhalten haben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Allianz
Private Krankenversicherungs­AG, 10870 Berlin oder Allianz Private Krankenversicherungs­AG, Fritz­Schäffer­Straße
9, 81737 München oder per Fax an 01802/400103 (6 ct./Fax) oder per E­Mail an [email protected].

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in
diesem Fall einbehaltendabei handelt es sich pro Tag des Versicherungsschutzes je nach gewünschter Zahlungsperiode um
folgenden Betrag: 1/30 des Monatsbeitrags, 1/90 des viertel­jährlichen Beitrags, 1/180 des halbjährlichen Beitrags
bzw. 1/360 des Jahresbeitrags. Die Zahlungsperiode sowie den Versicherungsbeitrag können Sie dem Antrag sowie dem
Versicherungsschein entnehmen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat.

Welche Laufzeit gilt für den Vertrag und wie kann dieser beendet werden?

Wie lange Ihr Vertrag
läuft und wie Sie oder wir ihn beenden können, entnehmen Sie bitte Ihrem Produktinformationsblatt und den beigefügten
Versicherungsbedingungen.

An wen können Beschwerden gerichtet werden?

Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden
Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden
und unseren Service zu optimieren.

Alternativ besteht für Sie auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann der
Privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Anschrift: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung,
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, durchzuführen. Der PKV­Ombudsmann ist ein außergerichtlicher Streitschlichter für die private
Kranken- und Pflegeversicherung. An ihn können sich Versicherte mit Beschwerden über ihren privaten
Kranken- und Pflegeversicherer oder Beschwerden über den Versicherungsvermittler im Zusammenhang
mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen wenden. Nicht zuständig ist der Ombudsmann für allgemeine Anfragen zur privaten
Kranken- und Pflegeversicherung oder wenn die gleiche Streitfrage bereits vor einem Gericht, einer
anderen Schiedsstelle oder einer sonstigen Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst (z. B.
Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht) behandelt wird oder wurde. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und
unterbreitet in geeigneten Fällen einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag.

Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) , Sektor Versiche­rungsaufsicht,
Graurheindorfer Str.108, 53117 Bonn, Email: [email protected], Internet: www.bafin.de. Im
Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Versicherungsinformationen zur
Privaten Kranken- und Pflegeversicherung

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die nach Art der
Schadensversicherung betriebene Krankheitskosten Zusatzversicherung

Teil I – Allgemeine Bedingungen B3 51 398

Hinweis zum besseren Verständnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

  • Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, steht
    “schriftlich” bzw. “Textform” für Mitteilungen oder Erklärungen per Brief, Fax, E­Mail,
  • “wir”, “uns”, “unser”, “unsere” für Allianz Private
    Krankenversicherungs­AG, München,
  • “Sie”, “Ihr”, “Ihre”, “Ihnen” für diejenige Person, die mit uns
    den Vertrag geschlossen hat (= Versicherungsnehmer) ,
    “Versicherter” oder “versicherte Person” für jede Person, die vereinbarungsgemäß
    unmittelbar unter den Schutz dieses Vertrags fällt.

Maßgeblich sind die Angaben im Versicherungsschein.

Inhalt:

§ 1 Was ist vom Versicherungsschutz erfasst?

§ 2 Welchen örtlichen Geltungsbereich hat der Versicherungsschutz?

§ 3 Wofür und in welchem Umfang leisten wir?

§ 4 Wann ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen oder
einge­schränkt?

§ 5 Gelten Wartezeiten und wie werden diese berechnet?

§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

§ 7 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen?

§ 10 Was gilt, wenn Sie bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krank­heits­kosten­ver­sicherung nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht rechtzeitig zahlen?

§ 11 Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendigung oder
Nichtigkeit des Vertrages?

§ 12 Wann werden nach dem Gesetz unsere Leistungen fällig?

§ 13 Was gilt für die Auszahlung der Versicherungsleistungen?

§ 14 Können vertragliche Ansprüche übertragen werden?

§ 15 Wann endet der Versicherungsschutz?

§ 16 Welche Besonderheiten gibt es bei der Beitragszahlung?

§ 17 Wie berechnet sich der Beitrag?

§ 18 Was gilt für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung?

§ 19 Welche Obliegenheiten sind zu beachten?

§ 20 Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?

§ 21 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne des
Gesetzes?

§ 22 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der versicherten
Person?

§ 23 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf
uns über und was ist dabei zu beachten?

§ 24 Was gilt bei Aufrechnung uns gegenüber?

§ 25 Welche Dauer hat der Vertrag und wie wird das Versicherungsjahr
berechnet?

§ 26 Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen, die
Auf­hebung der Versicherung oder deren Fortsetzung in Form einer
Anwartschaftsversicherung verlangen?

§ 27 Unter welchen Voraussetzungen können Sie bei einer Kündigung die
Mitgabe des Über­tragungs­wertes verlangen?

§ 28 Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?

§ 29 In welchen Fällen endet die Versicherung außerdem und unter
welchen Voraussetzungen kann sie fortgesetzt werden?

§ 30 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbeteiligung
und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden?

§ 31 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Bedingungsanpassung
zulässig?

§ 32 Wie kann der Versicherungsschutz bei Änderung des
Beihilfeanspruches angepasst werden?

§ 33 Welche Ansprüche auf Tarifwechsel bestehen?

§ 34 Was gilt für die Nachversicherung von Kindern?

§ 35 Welches Recht findet Anwendung?

§ 36 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

§ 37 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine Änderung Ihrer
Anschrift oder Ihres Namens nicht mitteilen?

§ 38 Was gilt für Ihre Mitteilungen und Erklärungen, die sich auf das
Versicherungsverhältnis beziehen?

§ 39 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?

§ 40 Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?

§ 1 Was ist vom Versicherungsschutz erfasst?

(1) Gegenstand der Versicherung

Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im
Vertrag genannte Ereignisse und erbringen, sofern vereinbart, damit
unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.

Wir erbringen im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.

(2) Versicherungsfall

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall
beginnt mit der Heilbehandlunger endet, wenn nach medizinischem
Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall
gelten auch

  1. Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
  2. ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich
    eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ,
  3. Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.

§ 2 Welchen örtlichen Geltungsbereich hat der Versicherungsschutz?

(1) Örtlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er
kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber § 29 Abs. 3 und 4). Während des ersten Monats
eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.

Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über den Zeitraum hinaus ausgedehnt
werden, der durch die Allgemeinen
Versicherungsbedin­gungen (Teil I – Allgemeine Bedingungen, Teil II – Tarif mit Tarifbedingungen) oder eine besondere
Vereinbarung festgelegt wurde, besteht Versicherungs­schutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung
ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.

(2) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes

Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass wir – soweit wir in den Tarifbedingungen nichts anderes
bestimmen – höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleiben, die wir bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätten.

§ 3 Wofür und in welchem Umfang leisten wir?

(1) Umfang des Versicherungsschutzes

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem
Versicherungs­schein, schriftlichen Vereinbarungen, den
Allgemeinen Versicherungsbedin­gungen (Teil I – Allgemeine
Bedingungen, Teil II – Tarif mit Tarifbedingungen) und den
gesetzlichen Regelungen auch nicht versicherungsrechtlicher Art.

(2) Art und Höhe der Versicherungsleistungen

Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen

(3) Auswahl von Leistungserbringern

Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die
Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen
werden. Wir leisten auch bei Inanspruchnahme von in Krankenhausambulanzen tätigen Ärzten und Zahnärzten, nicht jedoch
bei Inanspruchnahme von juristischen Personen wie z. B. Diagnostik- und Behandlungsinstituten.

(4) Arznei­, Verband­, Heil- und Hilfsmittel

Arznei­, Verband­, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 3 genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus
der Apotheke bezogen werden.

(5) Auswahl von Krankenhäusern

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten
verfügen und Krankengeschichten führen.

(6) Besonderheiten bei Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung
durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen

Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung
durchführen oder Rekonvales­zenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 5 erfüllen, werden die tariflichen
Leistungen nur dann erbracht, wenn wir diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Auf das Erfordernis unserer
vorherigen schriftlichen Leistungszusage berufen wir uns aber nicht,
soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung wegen eines Notfalles (z.B. akut lebensbedrohlicher Zustand) medizinisch
notwendig ist und die Krankenanstalt für diese Behandlung das einzige, nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist. Bei
Tbc­Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien
geleistet.

(7) Versicherte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behand­lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg
versprechend bewährt haben (z.B. Schröpfen, Akupunktur zur Schmerztherapie, Chirotherapie, Eigenblutbehandlung und
therapeutische Lokalanästhesie) oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung
stehenjedoch können wir unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

§ 4. Wann ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen oder eingeschränkt?

(1) Ausschlüsse und Einschränkungen

Wir leisten nicht für

  1. solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von
    Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht
    ausdrücklich in den Versiche­rungsschutz eingeschlossen sind.
    Der Leistungsausschluss für durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten, Krankheitsfolgen, Unfallfolgen und Todesfälle gilt
    nicht, wenn die versi­cherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus
    Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist.
  2. Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person bei sich selbst
    vorsätz­lich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
  3. Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
  4. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenan­stalten,
    deren Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen haben, wenn der Versicherungsfall eintritt, nachdem
    wir Sie über den Leistungsausschluss benachrichtigt haben. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,
    besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen.
  5. Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes
    vorsieht.
  6. ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen
    Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufent­haltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
    dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird.
  7. Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.
  8. eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

(2) Herabsetzung auf angemessenen Betrag

Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen
vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen
die Auf­wendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Im Tarif mit Tarifbedingungen können weitere Regelungen zur
Einschränkung der Leistungspflicht enthalten sein.

(3) Anrechnung von Leistungen gesetzlicher Leistungsträger

Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche
Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld, nur für die
Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

Wenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den ge­setzlichen Leistungsträger an uns schriftlich abzutreten.
Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.

(4) Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die
Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

§ 5 Gelten Wartezeiten und wie werden diese berechnet?

(1) Beginn der Wartezeiten

Die Wartezeiten rechnen von dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt an.

(2) Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt

  1. bei Unfällen;
  2. für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten
    Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier
    Monate nach der Eheschließung beantragt wird.

(3) Besondere Wartezeiten

Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.

(4) Erlass der Wartezeiten

Sämtliche Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen
nach Antragstellung für die ohne Wartezeiten zu versichernden Personen auf Ihre Kosten ein ärztliches Zeugnis über den
Gesundheitszu­stand der zu versichernden Personen auf unserem Formblatt vorlegen. Geht der Befundbericht nicht innerhalb dieser
Frist ein, dann gilt der Antrag für den Abschluss einer Versicherung mit bedingungsgemäßen Wartezeiten.

(5) Besonderheiten bei Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder
aus einer privaten Krankenversicherung bei einem anderen Versicherer ausscheiden

  1. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden:

    Personen,
    die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird die
    nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf
    die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung
    spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt
    wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen
    soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen
    Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
  2. Personen, die aus einer privaten Krankenversicherung bei einem anderen
    Versicherer ausscheiden:

    Personen, die aus einer substitutiven Krankheitskostenversicherung (§ 26 Abs.
    4) bei einem anderen Versicherer ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf
    die Wartezeiten angerechnet. Die Voraussetzungen nach Abs. 5 a) Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Wartezeiten bei Vertragsänderungen

Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukom­menden Teil des Versicherungsschutzes.

§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?

(1) Abhängigkeit des Beginns von der rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe­nen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) , wenn Sie den ersten
Beitrag rechtzei­tig im Sinne von § 7 Abs. 2 a) zahlen.

(2) Weitere Voraussetzungen für den Beginn des Versicherungsschutzes bzw. für
unsere Leistungspflicht

Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versiche­rungsvertrages und nicht vor Ablauf
von Wartezeiten. Der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt insbesondere durch Zugang des Versiche­rungsscheines oder einer
schriftlichen Annahmeerklärung. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, besteht keine
Leistungspflicht. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der
Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt
oder in Wartezeiten fällt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages gilt § 8 Abs. 1 Satz 2.

(3) Vertragsänderungen

Bei Vertragsänderungen gilt Abs. 1 und 2 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

§ 7 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

(1) Zahlungsweise

Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Monatsbeiträge zahlen.

(2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge

  • Erster Beitrag:
    Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass die Versicherung erst
    später begin­nen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
  • Folgebeiträge:

    Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unverzüglich alles tun, damit der
Beitrag bei uns eingeht.

Wenn vereinbart ist, dass der Beitrag von einem Konto eingezogen wird
(Lastschriftverfahren) , ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und der
Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies
nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver­züglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform zur
Zahlung aufgefordert haben.

(4) Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens bei fehlgeschlagenem Einzug

Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, können wir für die Zukunft verlangen, dass
Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.

(5) Übermittlungsrisiko

Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Gefährdung des Versicherungsschutzes

Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung
des Beitrages (siehe § 6 Abs. 1) abhängig. Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst
zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Versicherungsfälle, die zwischen dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn
angegebenen Zeitpunkt und der Zahlung des Erstbeitrages eintreten, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der
vor der Zahlung des Erstbeitrages liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
vertreten haben. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages
hingewiesen haben.

(2) Unsere Rücktrittsmöglichkeit

Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie
die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht
zu vertreten haben.

§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Verzug

Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten Sie ohne weitere
Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den Sie nicht zu
vertreten haben.

Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan­denen Schadens zu verlangen.

(2) Fristsetzung

Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre
Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss min­destens zwei Wochen betragen. Die Fristsetzung ist nur
wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge zu den Beiträgen, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert.

(3) Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem Fristablauf

Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei
Eintritt des Versiche­rungsfalles noch mit der Zahlung der Beiträge, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist,
dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.

(4) Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf

Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer
mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf
diese Rechts­folge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristset­zung erklären. Sie wird dann
automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese
Rechtsfolge werden wir Sie ebenfalls hinweisen.

(5) Fortbestand der Versicherung bei Zahlung des Beitrages nach Kündigung

Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn un­sere Kündigung wirksam geworden ist. Die Nachzahlung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines
Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraumes, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht
fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.

(6) Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch die versicherten Personen

Kündigen wir eine Krankheitskostenversicherung wegen Zahlungsverzuges wirksam,
sind die versicherten Personen berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen
Versicherungs­nehmers zu erklärender Beitrag ist ab Fortsetzung des Versicherungsver­hältnisses zu leisten. Wir sind
verpflichtet, die versicherten Personen über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren.

Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.

§ 10 Was gilt, wenn Sie bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden
Krankheits­kosten­versicherung nach § 193 Abs. 3 Ver­sicherungs­vertrags­gesetz (VVG) nicht
rechtzeitig zahlen?

(1) Mahnung, Mahnkosten sowie Säumniszuschläge

Sind Sie mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, werden wir Sie unter Hinweis auf das mögliche Ruhen
des Versicherungsschutzes auf Ihre Kosten mahnen. Sie haben für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säumniszu­schlag
von 1% des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten.

(2) Ruhen der Leistungen

Ist der Rückstand zwei Wochen, nachdem Ihnen unsere Mahnung zugegangen ist, noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, werden wir
das Ruhen der Leistungen feststellen. Das Ruhen tritt drei Tage, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über das Ruhen zugegangen ist, ein.
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits in der Mahnung auf diese Folge hingewiesen haben.

Während der Ruhenszeit haften wir ausschließlich für versicherte Aufwen­dungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Unsere Erstattungspflicht beschränkt sich nach
Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.

(3) Ende des Ruhens

Das Ruhen endet, wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt haben oder wenn bei Ihnen
oder der versicherten Person Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII)
eintritt. Sie haben uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem SGB II oder SGB XII
nachzuweisen. Wir können in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung von Ihnen verlangen.

(4) Fortsetzung der Versicherung im Basistarif

Haben Sie die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitrei­bungskosten innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens
nicht vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a Versiche­rungsaufsichtsgesetz (VAG)
fortgesetzt. Die Regelungen nach Abs. 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.

§ 11 Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendigung oder Nichtigkeit des Vertrages?

Wird der Vertrag vorzeitig beendet, können wir – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur den Teil des Beitrages verlangen, der
dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

Andere gesetzliche Bestimmungen gelten insbesondere, wenn wir wegen einer
Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen können wir
den vereinbarten Beitrag bis zum Zugang unserer Rücktritts- oder Anfechtungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsschutz in diesen Fällen rückwirkend entfällt.

Treten wir wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrages vom Vertrag zurück, können wir eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.

Für die Berechnung des Tagesbeitrages gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 3.

§ 12 Wann werden nach dem Gesetz unsere Leistungen fällig?

(1) Fälligkeit unserer Leistungen

Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten
Nachweise (siehe § 13) erbracht sinddiese werden unser Eigentum.

Unsere Leistungen erbringen wir, nachdem wir die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges unserer Leistungen notwendigen
Erhebungen abgeschlossen haben.

(2) Anspruch auf Abschlagszahlung bei Geldleistungen

Haben wir diese Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des
Versicherungsfalles abgeschlossen, so können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den wir voraussichtlich mindestens
zu zahlen haben. Verzögern sich jedoch unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.

§ 13 Was gilt für die Auszahlung der Versicherungsleistungen?

(1) Nachweise

Nachweise im Sinne von § 12 Abs. 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die
Rechnungen – auch unbezahlte – müssen als Urschrift erkennbar sein, den geltenden rechtlichen Regelungen entsprechen und
insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Name der behandelten Person,
  2. Bezeichnung der Krankheit,
  3. Art der Leistungen, die Behandlungs- oder die Bezugsdaten.

(2) Nachweise für ersatzweises Krankenhaustagegeld

Wenn nur ersatzweises Krankenhaustagegeld geltend gemacht wird, ist als
Nachweis eine Bescheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzureichen. Die Bescheinigung muss insbesondere den Namen der
behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, das Aufnahmeund das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle
Beurlaubungstage enthalten.

(3) Nachweise bei anderweitigem Leistungsanspruch

Besteht anderweitig ein Leistungsanspruch für denselben Versicherungsfall
und wird dieser zuerst geltend gemacht, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.

(4) Leistungsempfänger

Wir leisten an Sie oder den Überbringer oder Übersender ordnungsgemäßer
Nachweise. Wenn wir begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders haben, werden wir die Leistung
nur an Sie auszahlen.

(5) Belege in ausländischer Währung

In ausländischer Währung entstandene Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages in Euro umgerechnet, an dem die Belege bei uns eingehen.
Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro­Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Bei nicht gehandelten Währungen, für die
keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß “Devisenkursstatistik”, (Veröffentlichungen der Deutschen
Bundesbank) nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der
Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

(6) Kosten der Auszahlung

Für die Überweisung der Versicherungsleistungen fallen keine Kosten an, wenn Sie uns ein Inlandskonto benennen. Die Kosten für sonstige
Überwei­sungen sowie für die Übersetzung fremdsprachiger Rechnungen können von den Leistungen abgezogen werden.

§ 14 Können vertragliche Ansprüche übertragen werden?

Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung der “Card für
Privatversicherte” (“Allianz Card”) gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht.

§ 15 Wann endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Das gilt auch
für einzelne versicherte Personen oder Tarife.

§ 16 Welche Besonderheiten gibt es bei der Beitragszahlung?

(1) Berechnung des Tagesbeitrages

Beginnt die Versicherung von Neugeborenen oder
Adoptivkindern nach § 34 nicht an einem Monatsersten bzw. endet die Versicherung einer versicherten
Person infolge Tod (siehe § 29 Abs. 2)
nicht zum Monatsende, so ist der Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag des jeweiligen Rumpfmonats zu zahlen. Als
Tagesbeitrag gilt jeweils 1/30 des zu zahlenden Monatsbeitrages. Bei der Berechnung des Tagesbeitrages wird jeweils auf volle Cent
aufgerundet.

(2) Beitragsänderung bei Vollendung des 16. bzw. 21. Lebensjahres

Nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 16. Lebensjahr oder das 21.
Lebensjahr vollendet, müssen Sie den Beitrag zahlen, der im Tarif
für die nächst höhere Altersstufe vorgesehen ist.

(3) Beitragsnachlässe bei Vorauszahlung

Ihr Beitrag ist als Monatsbeitrag kalkuliert und wird zu Beginn eines
jeden Monats fällig (siehe § 7 Abs. 2 b) ). Wenn Sie mehrere Monatsbeiträge im Voraus zahlen, erhalten Sie einen Nachlass wie
folgt:

  • 1% bei vierteljährlicher Vorauszahlung,
  • 2% bei halbjährlicher Vorauszahlung oder
  • 4% bei jährlicher Vorauszahlung.

(4) Beitragszuschlag bei verspätetem Antrag auf eine der Erfüllung der Pflicht zur
Versicherung dienende Krankenversicherung

  1. Höhe des Beitragszuschlages
    Beantragen Sie eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende
    Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung, haben Sie einen Beitragszu­schlag in Höhe eines Monatsbeitrages für jeden
    weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten. Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung beträgt der
    Beitragszuschlag für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrages.
  2. Ermittlung der Dauer der Nichtversicherung
    Können wir die Dauer
    der Nichtversicherung nicht ermitteln, gehen wir davon aus, dass
    die versicherte Person mindestens fünf Jahre nicht versichert war.
    Zeiten, die vor dem 1. Januar 2009 liegen, berücksichtigen wir
    hierbei nicht.
  3. Fälligkeit und Stundung des Beitragszuschlages
    Den Beitragszuschlag haben Sie einmalig zusätzlich zum laufenden
    Beitrag zu entrichten. Sie können die Stundung des
    Beitragszuschlages verlangen, wenn Sie die sofortige Zahlung
    ungewöhnlich hart treffen würde und unse­ren Interessen durch
    die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen
    werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.

§ 17 Wie berechnet sich der Beitrag?

(1) Gesetzliche Vorschriften zur Beitragsberechnung

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des
VAG und ist in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.

(2) Auswirkungen von Alter und Geschlecht bei Beitragsänderungen

Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungs­schutzes, wird das Geschlecht und die bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensaltersgruppe
der versicherten Person berücksich­tigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,
dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während
der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstel­lung zu bilden ist.

(3) Risikozuschläge bei Beitragsänderungen

Bei Beitragsänderungen können wir auch besonders vereinbarte
Risikozu­schläge entsprechend ändern.

(4) Risikozuschläge bei Vertragsänderungen

Liegt
bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht uns für den
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag
ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für
unseren Ge­schäftsbetrieb zum Ausgleich erhöhter Risiken
maßgeblichen Grundsätzen.

§ 18 Was gilt für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung?

(1) Verwendung der angesammelten Beträge

Die Verwendung der in der Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitrags­rückerstattung (RfB) angesammelten Beträge zugunsten
der Versicherten kann neben den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen insbesondere geschehen durch Barausschüttung in Form
einer Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmalbeitrag zur Abwendung oder Milderung von
Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefäl­len zur Abwendung eines Notstandes (Verlustabdeckung).

(2) Entscheidung über die Verwendung

Über Art, Umfang und Zeitpunkt der Verwendung sowie die Festlegung der
berechtigten Tarife und der teilnahmeberechtigten Personen entscheidet der Vorstand unserer Gesellschaft.

(3) Treuhänderzustimmung

Nach den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen muss ein unabhängiger
Treuhänder der Verwendung der Mittel aus der RfB zustimmen.

§ 19 Welche Obliegenheiten sind zu beachten?

(1) Allgemeines

Die Verletzung der in Abs. 2 bis 6 genannten Obliegenheiten kann unter den in § 20 genannten
Voraussetzungen zu ganzer oder teilweiser Leistungsfrei­heit bzw. zur Kündigung führen.

(2) Erteilung von Auskünften

Die versicherte Person hat auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht und ihres Umfanges erforderlich ist.

(3) Ärztliche Untersuchung

Die versicherte Person ist verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu
lassen, wenn wir dies verlangen.

(4) Schadenminderung

Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der
Genesung hinderlich sind.

(5) Unterrichtung bei anderweitigem Versicherungsschutz

Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein
Krank­heits­kosten­versicherungs­vertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der
gesetzlichen Krankenver­sicherung Gebrauch, sind Sie verpflichtet, uns von der anderen Versicherung unverzüglich zu
unterrichten.

(6) Weitere Obliegenheiten

Weitere Obliegenheiten sind in § 23 geregelt. Zudem können im Tarif mit
Tarifbedingungen Obliegenheiten geregelt sein.

§ 20 Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?

(1) Auswirkungen von Obliegenheitsverletzungen auf unsere Leistungspflicht

Eine Obliegenheitsverletzung kann – unabhängig ob die Obliegenheit vor
oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist – Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht haben.

Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, so besteht
insoweit kein Versicherungsschutz.

Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, sind wir
berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich
nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn
Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch
insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die
Verletzung der Obliegenheit

  • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
  • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt
haben.

Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die Sie nach
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

(2) Kündigungsrecht des Versicherers

Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen haben, so können wir nicht nur die Rechte nach Abs. 1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag
fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben,
ausüben.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die
Oblie­genheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Die Kündigung ist auch ausgeschlossen, wenn es sich um
eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG handelt.

(3) Schriftform der Kündigung

Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform (siehe § 26
Abs. 1 Satz 2 und 3).

§ 21 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne des Gesetzes?

(1) Anzeigepflicht

  • Gegenstand der Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer
    Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
    gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt
    haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
    Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung,
    den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu
    schließen, erheblich sind.

    Die
    Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen
    Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
    Vertragsannahme in Textform stellen.
  • Zurechnung der Kenntnis Dritter PersonenWenn eine andere Person die
    Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet,
    werden Ihnen Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet.

(2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung

  1. Unsere Rechte bei Anzeigepflichtverletzung Die Folgen einer
    Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19 bis 22 und
    194 Abs. 1 Satz 3, 206 Abs. 1 Satz 1 VVG. Unter den dort genannten
    Voraussetzungen können wir

    • vom Vertrag zurücktreten,
    • von unserer Leistungspflicht frei sein,
    • den Vertrag kündigen,
    • den Vertrag ändern oder
    • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

    Unsere
    Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
    stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
    Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
    haben.

  2. Frist für die Ausübung unserer Rechte

    Unsere
    Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
    erlö­schen, wenn seit dem Abschluss des Vertrages mehr als drei
    Jahre verstrichen sind. Das gilt nicht, wenn wir von einer
    Anzeigepflichtverletzung durch einen Versicherungsfall Kenntnis
    erlangt haben, der vor Ablauf dieser Frist eingetre­ten ist. Die
    Frist nach Satz 1 beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht
    vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
    Unser
    Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt, wenn seit
    der Abgabe Ihrer Vertragserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung

Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10%
erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten
Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag nach Maßgabe von §
19 Abs. 6 VVG kündigen.

Bei einer Krankheitskostenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht
zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG dient, setzt die Kündigung
voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den
Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie uns innerhalb der Kündigungs­frist
nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(4) Erweiterung des Versicherungsschutzes

Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

(5) Schriftformerfordernis

Die Ausübung des Rechtes auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder
Ver­tragsänderung bedarf der Schriftform (siehe § 26 Abs. 1
Satz 2 und 3).

§ 22 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person?

Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer
Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich.

§ 23 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf
uns über und was ist dabei zu beachten?

Übergang von Ersatzansprüchen

Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen
Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend
gemacht werden.

(2) Obliegenheiten bzgl. Ersatzansprüchen

Sie haben einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nachdem der Ersatzanspruch auf uns
übergegangen ist, sind Sie ferner verpflichtet, bei der Durchsetzung des Anspruches durch uns mitzu­wirken, soweit dies erforderlich ist.

Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir insoweit nicht zur
Leistung verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können.

Können wir von dem Dritten keinen Ersatz verlangen, weil Sie Ihre
Oblie­genheiten grob fahrlässig verletzt haben, so sind wir insoweit nicht gänzlich leistungsfrei, sondern berechtigt, unsere
Leistung nach der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.

(3) Personen in häuslicher Gemeinschaft

Wenn Ihr Ersatzanspruch sich gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir
den nach Abs. 1 übergegangenen Anspruch nur geltend machen, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

(4) Abtretung von Bereicherungsansprüchen

Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die wir aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht haben, ist
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Ansprüche der versicherten Person

Abs. 1 bis 4 gilt gleichermaßen, wenn die Ersatzansprüche oder die
Bereiche­rungsansprüche der versicherten Person zustehen.

§ 24 Was gilt bei Aufrechnung uns gegenüber?

Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit die
Gegenfor­derung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 25 Welche Dauer hat der Vertrag und wie wird das Versicherungsjahr berechnet?

(1) Vertragsdauer

Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren. Die
Dauer einer bestehenden Vorversicherung mit gleichartigen Leistungen wird bei Tarifwechsel auf die Mindestversicherungsdauer angerechnet.

Im Tarif mit Tarifbedingungen kann geregelt sein, dass der Tarif befristet ist.

(2) Berechnung des Versicherungsjahres

Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet
am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versiche­rungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 26 Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen, die Aufhebung
der Versicherung oder deren Fortsetzung in Form einer Anwartschaftsversicherung verlangen?

(1) Schriftform Ihrer Kündigungserklärung

Jede Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Abs. 2 bis 6 durch
Sie muss in Schriftform erfolgen. Die Schriftform ist nur durch eine eigenhändig unterzeichnete, schriftliche Erklärung erfüllt. Für
die Unterzeichnung ist die Unterschrift mit dem Namen am Ende der Erklärung notwendig.

(2) Kündigungszeitpunkt und -frist

Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens zum Ablauf der nach § 25 Abs. 1
Satz 1 und 2 vereinbarten Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(3) Beschränkung der Kündigung

Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(4) Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenver­sicherung versicherungspflichtig, so können Sie
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenvollversicherung, die ganz oder teilweise den im
gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive
Krankheitskostenversicherung) oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der
Versicherungspflicht kündigen.

Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie uns den Eintritt der Versicherungs­pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
nachweisen, nachdem wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäu­men dieser Frist nicht zu
vertreten haben.

Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, steht uns der Beitrag nur
bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrages erfolgt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis
3. Später können Sie die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats
kündigen, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zum Ende des
Versicherungsvertrages zu.

Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familien­versicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch
auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.

(5) Vertraglich geregelte Beitragsänderungen

Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, können
Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum
Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.

(6) Erhöhung von Beitrag, Selbstbeteiligung oder Risikozuschlag sowie Minderung
unserer Leistungen nach §§ 30, 31

Erhöhen wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung
oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach § 30 oder vermindern wir unse­re Leistungen nach § 31, können Sie das
Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, dass Sie diese innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung erklären.
Bei einer Erhöhung des Beitrages, einer betragsmäßig festgelegten Selbstbeteiligung oder eines vereinbarten Risikozuschlages im Sinne
von Satz 1 können Sie das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung kündigen.

(7) Anspruch auf Aufhebung der Versicherung

Sofern wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
einzelne versicherte Personen oder Tarife erklären, können Sie innerhalb von zwei Wo­chen nach Zugang unserer darauf gerichteten
Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung
zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

(8) Besonderheiten bei einer Versicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient

Für die Kündigung eines Versicherungsverhältnisses, das der Erfüllung
der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG dient, gelten besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung nach den Abs. 2 bis 3 und
5 bis 7 setzt voraus, dass Sie für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließen, der den
Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt.

Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie uns innerhalb der Kündigungs­frist nachweisen, dass die versicherte Person bei
einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(9) Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages durch die versicherten Personen

Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne
versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versi­cherungsverhältnis unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur
wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

(10) Anspruch auf Fortsetzung in Form einer Anwartschaftsversicherung

Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne
versi­cherte Personen, steht Ihnen und/oder der betroffenen versicherten Person das Recht zu, das Versicherungsverhältnis nach
Maßgabe des § 204 Abs. 4 VVG in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.

Der Antrag auf Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Anwart­schaftsversicherung ist innerhalb von zwei Monaten nach
der Kündigung zu stellen.

§ 27 Unter welchen Voraussetzungen können Sie bei einer Kündigung die
Mitgabe des Übertragungswertes verlangen?

(1) Ab dem 1. Januar 2009 erstmals abgeschlossene Verträge

Wird eine Krankheitskostenvollversicherung gekündigt und schließen Sie
gleichzeitig einen neuen substitutiven Vertrag (§ 26 Abs. 4) bei einem anderen Versicherer ab, können Sie von uns verlangen, dass wir
die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von §
12 Abs. 1 Nr. 5 VAG auf den neuen Versicherer übertragen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die gekündigte
Krankheitskostenvollversicherung erstmals nach dem 1. Januar 2009 abge­schlossen wurde.

(2) Vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge

Der Anspruch nach Abs. 1 gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlos­sene Verträge. Wechselt die versicherte Person nach
dem 31. Dezember 2008 in Tarife mit Aufbau eines Übertragungswertes, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 28 Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?

(1) Ordentliches Kündigungsrecht

Wir verzichten auf unser ordentliches Kündigungsrecht.

(2) Außerordentliches Kündigungsrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht
bleiben unberührt. Die außerordentliche Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(3) Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages durch die versicherten Personen

Kündigen wir das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne
versicherte Personen, gilt § 26 Abs. 9 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 29 In welchen Fällen endet die Versicherung außerdem und
unter
welchen Voraussetzungen kann sie fortgesetzt werden?

(1) Tod des Versicherungsnehmers

Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhält­nis unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsneh­mers abzugeben.

(2) Tod der versicherten Person

Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsver­hältnis.

(3) Dauerhafte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes

Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 2 Abs. 2 genannten, endet insoweit das
Versiche­rungsverhältnis, es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinba­rung fortgesetzt. Wir können im Rahmen
dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.

(4) Vorübergehende Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes

Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 2 Abs. 2 genannten können Sie
verlangen, dass das Versicherungsverhältnis für die betroffene versicherte Person in eine Anwart­schaftsversicherung umgewandelt wird.

(5) Trennung/Scheidung

Ein getrennt lebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortsetzen. Die
Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit müssen erfüllt sein.

§ 30 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbeteiligung
und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden?

(1) Voraussetzungen

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere
Leis­tungen z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer
häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund
steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir
zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in
den technischen Berech­nungsgrundlagen kalkulierten
Versicherungsleistungen und Sterbewahr­scheinlichkeiten. Ergibt
die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistun­gen für eine
Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10%,
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser
Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit
Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die
Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine
Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5%,
werden alle Beiträge dieser Beobachtungsein­heit von uns
überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festgelegte
Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag
entspre­chend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung
werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif
erforderliche Zuschlag (§ 33 Abs. 2 a) Satz 2) sowie der für die
Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 33 Abs.
3 a) Satz 3) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und,
soweit erforderlich, angepasst.

(2) Absehen von der Beitragsanpassung

Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach
überein­stimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die
Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

(3) Wirksamwerden

Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten
Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk­sam, der auf Ihre Benachrichtigung durch uns folgt. Die Benachrichtigung
erhalten Sie in Textform.

§ 31 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Bedingungsanpassung zulässig?

(1) Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens

Bei einer nicht nur als
vorübergehend anzusehenden Veränderung der Ver­hältnisse des
Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbe­dingungen
und der Tarif mit Tarifbedingungen den veränderten Verhältnissen
angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein
unabhän­giger Treuhänder die Voraussetzungen für die
Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die
Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
unsere Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen
Gründe an Sie folgt. Die Mitteilung erhalten Sie in Textform.

(2) Unwirksamkeit einer Bestimmung

Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
Ver­waltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung
der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
Wahrung des Vertragszieles die Belange der Versicherungsnehmer
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen
die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform
mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.

§ 32 Wie kann der Versicherungsschutz bei Änderung des
Beihilfean­spruches angepasst werden?

Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz
oder entfällt der Beihilfeanspruch, haben Sie Anspruch darauf, dass
wir den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpassen, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
der Änderung gestellt, bieten wir die Anpassung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten.

§ 33 Welche Ansprüche auf Tarifwechsel bestehen?

(1) Wechsel in einen anderen Tarif

Ihnen steht das Recht zu, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleicharti­gem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und
mit den Rechtsfol­gen des § 204 VVG zu verlangen.

(2) Wechsel in den Standardtarif

  1. In Ihrem Vertrag versicherte Personen, die die in § 257 Abs. 2a Nr.
    2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
    genannten Voraussetzungen erfüllen, können auf Ihr Verlangen in den
    Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Zur
    Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen
    Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
  2. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der
    Tarifbe­dingungen für den Standardtarif für eine versicherte
    Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -Vollversicherung
    bestehen.
  3. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
    Voraussetzungen möglich. Soweit die Leistungen im Standardtarif
    höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif, können wir für
    die Mehrleistung einen angemes­senen Risikozuschlag verlangen.
  4. Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der
    auf Ihren Antrag auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
  5. Die Buchstaben a) bis d) gelten nicht für ab dem 1. Januar 2009
    erstmals abgeschlossene Verträge.

(3) Wechsel in den Basistarif

  1. In Ihrem Vertrag versicherte Personen können auf Ihr Verlangen in
    den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei
    Hilfebedürf­tigkeit wechseln, wenn der erstmalige Abschluss der
    bestehenden Krank­heitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar
    2009 erfolgte.
    Das Wechselrecht nach Satz 1 gilt auch, wenn bei der versicherten Person
    mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    • die
      versicherte Person hat das 55. Lebensjahr vollendet,
    • die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet,
      erfüllt aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
      der gesetzli­chen Rentenversicherung und hat diese Rente
      beantragt,
    • die versicherte Person bezieht ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
      oder vergleichbaren Vorschriften,
    • die versicherte Person ist hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII.

    Zur Gewährleistung der in Satz 1 genannten Beitragsbegrenzungen wird der
    in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag
    erhoben.

  2. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
    Voraussetzungen möglich.
  3. Die Versicherung im Basistarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf
    Ihren Antrag auf Wechsel in den Basistarif folgt.

§ 34 Was gilt für die Nachversicherung von Kindern?

(1) Leibliche Kinder

Wir verpflichten uns, Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne
Leistungsaus­schlüsse und ohne Wartezeiten unmittelbar nach der
Geburt zu versichern, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Tag
der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt zur Versicherung
angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil am Tage der
Geburt mindestens drei Monate bei uns versichert war.

Erfolgt die Versicherung des Neugeborenen unter diesen Voraussetzungen,
besteht für das Neugeborene ab Geburt Versicherungsschutz im vertraglichen Umfang auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung
wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.

Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassen­der als der eines versicherten Elternteiles sein.

(2) Adoptivkinder

Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, wenn das Kind im
Zeit­punkt der Adoption noch minderjährig ist. Für ein erhöhtes
Risiko können wir einen Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.

§ 35 Welches Recht findet Anwendung?

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

§ 36 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

(1)Örtlich zuständiges Gericht für Klagen des Versicherungsnehmers

Sie können aus dem Versicherungsverhältnis bei dem Gericht Klage
erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.

Sie können auch bei dem deutschen Gericht Klage erheben, in dessen
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, können Sie Klagen auch dort erheben.

(2) Örtlich zuständiges Gericht für Klagen des Versicherers

Wir können Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie bei dem
Ge­richt erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.

(3) Unbekannter Wohn- oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers

Ist Ihr Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt und ist auch kein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland bekannt, können
sowohl Sie als auch wir Klagen im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis ausschließlich bei dem Gericht erheben, das
für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.

(4) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder
der Schweiz

Haben Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohn- oder Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, Island, Nor­wegen oder der Schweiz, können sowohl Sie als auch wir Klagen im Zusam­menhang mit dem
Versicherungsverhältnis ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende
Niederlassung örtlich zuständig ist.

(5) Schädigendes Ereignis im Ausland

Haben Sie bei Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufent­haltsort in Deutschland, und tritt ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland ein, so können Klagen in diesem
Zusammenhang nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Sie können Klagen an dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz
oder eine Sie betreuende deutsche Niederlassung örtlich zuständig ist. Wahlweise können Sie auch an dem Gericht klagen, das für Ihren
deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­haltsort in Deutschland zuständig ist.

Haben Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in Deutschland, so können wir nur an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Klage erheben. Haben Sie nach
Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land verlegt, kön­nen wir an dem Gericht Klage
erheben, das für Ihren letzten uns bekannten deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig ist.

§ 37 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine Änderung Ihrer
Anschrift oder Ihres Namens nicht mitteilen?

(1) Folgen einer unterlassenen Mitteilung

Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift unter dem letzten uns bekannten Namen.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

(2) Verlegung Ihrer gewerblichen Niederlassung

Wenn Sie für die Versicherung die Anschrift Ihres Gewerbebetriebes
angege­ben haben, gilt Abs. 1 bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.

§ 38 Was gilt für Ihre Mitteilungen und Erklärungen, die sich auf das
Versicherungsverhältnis beziehen?

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, können
weitreichende Auswirkungen haben. Diese sollten auch dann in Text­form oder Schriftform (siehe § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3)
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.

§ 39 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?

(1) Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

Schließen Sie den
Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen (Versicherung für fremde Rechnung) , so können ausschließlich Sie
als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein
besitzt.

(2) Empfangsberechtigung der versicherten Person

Haben Sie die versicherte Person uns gegenüber in Textform als
empfangs­berechtigt für die Versicherungsleistung benannt, kann ausschließlich diese die Versicherungsleistung verlangendie
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die Versicherungsleistung
verlangen.

(3) Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Soweit Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, steht dem auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person
gleich. Das bedeutet insbesondere, dass nicht nur Sie zur Erfüllung von Obliegenheiten verpflichtet sind, sondern auch die versicherte
Person.

Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder es ihr nicht
möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen. Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es dagegen an, wenn Sie
den Vertrag ohne Auf­trag der versicherten Person geschlossen und uns bei Abschluss des Vertrages nicht darüber informiert haben.

§ 40 Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?

(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelungen

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in drei Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich nach
§§ 195 bis 213 BGB.

(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungsprüfung

Haben Sie einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemel­det, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere
Entscheidung in Textform zugeht.

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2. Tarifbedingungen

Teil A – Baustein Krankheitskosten-Versicherung

2. Tarifbedingungen

Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie
außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Besonderheiten für diesen
Tarif.

Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen
(Teil A Ziffer 1) zum Baustein Krankheitskosten-Versicherung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).

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Tarif 740 – Einzelversicherung

Dieser Tarif gehört zur Tarif-Serie 74 – Einzelversicherung.

2.1 Erforderliche Eigenschaften der versicherten Person (Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit)

2.1.1 Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?

Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger
Wohnsitz in Deutschland liegt.

2.1.2 Welche Eigenschaft muss die versicherte Person während der Versicherung
nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall dieser Eigenschaft (Versicherungsfähigkeit) ?

Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherungsfähig, solange
für sie bei uns zusätzlich

  • ein
    Krankheitskosten­Tarif mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für den
    Leistungsbereich ambulante Heilbehandlung und
  • ein
    Krankheitskosten­Tarif mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für den
    Leistungsbereich stationäre Heilbehandlung

abgeschlossen ist.

Mit Wegfall dieser Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person.

2.2 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang

Inhalt dieses Abschnitts:

2.2.1 Welcher Zeitpunkt ist für das Entstehen der versicherten
Aufwendungen maßgeblich?

2.2.2 Unter welchen Leistungserbringern kann die versicherte Person wählen?

2.2.3 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden­den leisten wir?

2.2.4 Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnbehandlung, Zahnprophylaxe und Inlays?

2.2.5 Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnersatz, Gnathologie und Kieferorthopädie?

2.2.6 Welcher Versicherungsschutz ist für Auslandsaufenthalte vereinbart?

2.2.7 Welche Wartezeiten sind vereinbart und unter welchen Voraussetzungen entfallen sie?

2.2.1 Welcher Zeitpunkt ist für das Entstehen der versicherten Aufwendungen maßgeblich?

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Aufwendungen ist das
Datum, an dem die → versicherte Person behandelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat.

2.2.2 Unter welchen Leistungserbringern kann die versicherte Person wählen?

(1) Auswahl von Ärzten oder Zahnärzten

Die →versicherte Person hat die freie Wahl unter den niedergelassenen oder den in
Krankenhaus­Ambulanzen tätigen, approbierten Ärzten und Zahnärzten.

(2) Auswahl von Krankenhäusern (Grundsatz)

Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte
Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die

  • unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen,
  • über ausreichende eigene diagnostische und therapeutischeMöglichkeiten verfügen und
  • Krankengeschichten führen.

(3) Besonderheiten bei Krankenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung
durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in
Krankenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durch­führen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzungen
von Absatz 2 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben haben.

Auf das Erfordernis unserer vorherigen schriftlichen Leistungszusage
berufen wir uns aber nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut
lebensbedrohlicher Zustand) medizinisch notwendig ist und das Krankenhaus für diese Behandlung das einzige, nächstgelegene
geeignete Krankenhaus ist.

(4) Besonderheiten bei deutschen Krankenhäusern, die nicht nach dem
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in
einem Krankenhaus in Deutschland, das nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder nach der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine →schriftliche Zusage gegeben haben.

2.2.3 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden leisten wir?

Wir leisten im tariflichen Umfang für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin über­wiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir für
Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben (zum Beispiel Schröpfen, Akupunktur zur
Schmerztherapie, Chirotherapie, Eigenblutbehandlung und therapeutische Lokalanästhesie) oder die angewandt werden, weil
keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag
herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arznei­mittel angefallen wäre.

2.2.4 Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnbehandlung, Zahnprophylaxe und Inlays?

Bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung ersetzen
wir folgende Aufwendungen für zahnärztliche und die damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen, die nach der jeweils
geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind.

Die Aufwendungen für zahnärztliche und ärztliche Vergütung sind über
die Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattungsfähig. Wenn
die Aufwendungen aber in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen, können wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.2 auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

(1) Aufwendungen für Zahnbehandlung

Wir ersetzen 75 Prozent der Aufwendungen für allgemeine zahnärztliche Leistungen,

  • konservierende Leistungen (einschließlich Kunststoff­, Komposit- und
    Schmelz­Dentin­Adhäsiv­Füllungen),
  • chirurgische zahnärztliche Leistungen,
  • Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
  • professionelle Zahnreinigung sowie
  • die mit vorstehenden Leistungen zusammenhängend verordneten Arzneimittel.

Professionelle Zahnreinigung ist

  • die gründliche Reinigung der Zahn- und Wurzeloberflächen (Zahnstein,
    Beläge, Verfärbungen) und Zahnzwischenräume,
  • die Politur der Zähne mit Pulverstrahlgeräten oder speziellen
    Polierern sowie
  • Fluoridierungen.

Als Zahnbehandlung gelten nicht Einlagefüllungen (Inlays, siehe Absatz
3), Brücken, Stiftzähne, Kronen und Teilkronen (siehe Ziffer 2.2.5
Absatz 1).

(2) Aufwendungen für Zahnprophylaxe

Wir ersetzen 75 Prozent der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

(3) Aufwendungen für Inlays

Wir ersetzen 75 Prozent der Aufwendungen für

  • Inlays (Einlagefüllungen) aus Kunststoffen, Edelmetallen, Keramikmaterial (auch auf
    Goldgerüst) und Glaskeramik sowie
  • die mit vorstehenden Leistungen zusammenhängenden Vor- und
    Nachbehandlungen.

2.2.5 Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnersatz, Gnathologie und
Kieferorthopädie?

Bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung ersetzen
wir folgende Aufwendungen für zahnärztliche und die damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen, die nach der jeweils
geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind.

Die Aufwendungen für zahnärztliche und ärztliche Vergütung sind über
die Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattungsfähig. Wenn
die Aufwendungen aber in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen, können wir unsere Leistungen nach
Ziffer 2.3.2 auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

(1) Aufwendungen für Zahnersatz

Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für

  • prothetische Leistungen einschließlich BrückenStiftzähnen, Kronen und
    Teilkronen,
  • implantologische Leistungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden
    chirurgischen Leistungen, zum Beispiel dem Aufbau des Kieferknochens) und
  • die mit vorstehenden Leistungen zusammenhängenden Vor- und Nachbehandlungen.

Als Zahnersatz gelten nicht Einlagefüllungen (Inlays, siehe Ziffer 2.2.4 Absatz 3).

(2) Aufwendungen für funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie)

Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für funktionsanalytische und
­therapeutische Leistungen (Gnathologie).

(3) Kieferorthopädische Leistungen

Wir ersetzen 50 Prozent der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen.

2.2.6 Welcher Versicherungsschutz ist für Auslandsaufenthalte vereinbart?

(1) Dauer des Versicherungsschutzes im außereuropäischen Ausland

Abweichend von Ziffer 1.1.7 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein besteht während eines vorübergehen­den Aufenthalts im
außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz nach diesem Tarif für insgesamt 2 Monate. Die Möglichkeit nach Ziffer 1.1.7 Absatz 2 Satz
1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein, eine darüber hinausgehende Vereinbarung über die Ausdehnung des
Versicherungsschutzes zu treffen, gilt unverändert.

(2) Aufwendungen für Auslandsbehandlungen

Wenn nach Absatz 1 und den Allgemeinen Regelungen zum Bau­stein (Ziffern 1.1.7 und 1.1.8)
Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten besteht, sind die Aufwendungen für Behandlungen im Ausland im Rahmen der tariflichen
Leistungszusage erstattungsfähig, soweit sie den dort ortsüblichen Kosten entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob die →versicherte
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sich im Ausland nur vorübergehend aufhält, soweit in diesen Fällen Versicherungsschutz vereinbart ist.

Die Aufwendungen nach Satz 1 sind auch bei Krankheiten (ein­schließlich
chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen, erstattungsfähig. Das gilt auch
dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.

2.2.7 Welche Wartezeiten sind vereinbart und unter welchen Voraussetzungen
entfallen sie?

Wenn dieser Tarif für die →versicherte Person nicht als →substitutive
Krankheitskosten-Versicherung abgeschlossen wird, gelten die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3
Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Deshalb gilt die achtmonatige Wartezeit auch für Zahnprophylaxe, Inlays
sowie funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie). Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2
der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfallen jedoch, wenn dieser Tarif für die versicherte Person als substitutive
Krankheitskosten-Versicherung abgeschlossen wird. Sie müssen hierzu keinen Antrag auf Erlass der Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4
der Allgemeinen Regelungen zum Baustein stellen.

2.3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen

2.3.1 In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen?

Wir leisten nicht

  1. für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die durch
    Kriegsereignisse verursacht worden sind.

    Wir leisten dennoch, wenn die →versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und
    objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist.
  2. für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen, die als
    Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind.
  3. für Krankheiten und Unfälle, die die →versicherte Person bei sich
    selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.
  4. wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte oder in Krankenhäusern
    durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund vom
    Aufwendungsersatz ausgeschlossen haben. Dies setzt voraus, dass wir
    Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls über den Leistungsausschluss
    benachrichtigt haben. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein
    →schwebender Versicherungsfall vor­liegt, sind wir nicht
    leistungspflichtig für die Aufwendungen, die nach
    Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind.
  5. für Behandlungen durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern
    oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen wir
    tarifgemäß.

2.3.2 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen
angemessenen Betrag herabsetzen?

Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen,

  • wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen
    vereinbart worden sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt oder
  • wenn die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder für sonstige Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart
    worden sind, in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

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Alternativ können Sie die Versicherungs­bedingungen auch als
PDF (220 KB) herunterladen

© Zahnzusatzversicherung.me

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